4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es während einer Autofahrt zu einer verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten sowie C._____ gekommen ist, der Beschuldigte C._____ «ein bisschen» am Ohr gezogen hat und sich ein Messer im Auto befunden hat. Umstritten ist, ob es zu einer Drohung gekommen ist und was der Beschuldigte damit zu bezwecken beabsichtigt hätte.