Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt und insbesondere den Konnex zwischen der angeblichen Nötigungshandlung sowie der mutmasslich beabsichtigten Folge. - 17 - 4.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f.; BGE 134 IV 216 E. 4; BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 145).