4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen von C._____, die sie global als glaubhaft qualifizierte, den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe, nachdem C._____ dem Vorwurf der Manipulationen der Kinder durch A._____ während einer Autofahrt widersprochen habe, mit der Faust auf C._____ eingeschlagen und gesagt, dass er, der Beschuldigte, ein Messer im Auto habe und ihn, C._____, damit aufschlitzen könne. Der Beschuldigte habe damit erzwingen wollen, dass C._____ sich nicht gegen die Schläge zur Wehr setze, diese erdulde und A._____ nicht weiter in Schutz nehme.