betreffend zehnmaliges Schlagen sowie Ohrenziehen der Kinder über drei Jahre), so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Nachdem die Tätlichkeiten ab Mai 2020 begangen worden sein sollen, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2020 bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. Der Beschuldigte hat sich für den angeklagten Zeitraum danach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht.