3.3.5.2. Die zwischen Mai 2020 und Sommer 2022 zwei- bis dreimal im Jahr gegen D._____ und häufig sowie allein während des ersten Halbjahrs 2022 fünfbis sechsmal gegen E._____ gegen den Kopf oder andere Körperstellen erfolgten Schläge und teilweise Tritte sind mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit sowie mangels nachgewiesener nicht unerheblicher Schmerzen ohne weiteres als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Nachgewiesen sind «bloss» teilweise erfolgte blaue Flecken oder eine Beule. Ein Arztbesuch war nicht notwendig, ebenso wenig die Einnahme von Schmerzmitteln. Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seinen beiden Töchtern begangen (vgl. BGE 129 IV 216