weshalb er denn tatenlos zugesehen hätte, wie brutal A._____ mit den Kindern umgegangen wäre, hat er nicht vorgebracht. Keines der Kinder hat denn auch nur annähernd etwas wie einen brutalen Umgang von A._____ ausgesagt. Es bestehen dafür auch keine sonstigen Hinweise. Mithin versucht der Beschuldigte allgemein, A._____ in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Seine Aussagen erweisen sich als weder schlüssig noch nachvollziehbar.