Der Beschuldigte bestreitet allgemein jemanden verletzt zu haben. Es sei vielmehr A._____, die die Kinder an den Haaren ziehe und mit ihnen immer so brutal sei. Sie sei eine brutale Frau (UA act. 664, 668). Vielleicht seien die Kinder von A._____ zu Falschaussagen gezwungen worden (UA act. 680, 692). Auch hinsichtlich dieses Sachverhalts erhebt der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens andere bzw. abgeänderte Vorwürfe gegen A._____. Dafür, dass A._____ alle drei Kinder zu Falschaussagen gezwungen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Es kann auf die Ausführungen zu möglichen leichtfertigen Anschuldigungen verwiesen werden (siehe vorstehend).