ihre Aussage insoweit, dass sie es selber nicht gesehen habe, sondern ihr die Kinder dies erst im Nachhinein erzählt hätten (VA act. 1151 f.). Diese Aussage steht allerdings in offensichtlichem Widerspruch zu ihrer Aussage in der gleichen Einvernahme betreffend einen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Vorfall im Kosovo, wo der Beschuldigte – nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit A._____ – direkt auch die Töchter angegriffen sowie geschlagen haben soll (VA act. 1150). Fraglich ist, ob es sich um eine Ungenauigkeit oder einen Fehler in der Übersetzung handeln könnte. Dies kann allerdings vorliegend aufgrund der glaubhaften Aussagen der Kinder offen bleiben.