A._____ bestätigte ebenfalls allgemein, dass der Beschuldigte die Kinder manchmal geschlagen habe (UA act. 725, 742; VA act. 1151; Protokoll, S. 9), wobei sie nicht genau wisse, wie die Töchter verletzt worden seien (UA act. 726). Vor Vorinstanz präzisierte sie, dass es sehr oft gewesen sei, u.a. Ohrfeigen, Fusstritte oder mit der Faust oder der flachen Hand. Andererseits relativierte A._____ ihre Aussage insoweit, dass sie es selber nicht gesehen habe, sondern ihr die Kinder dies erst im Nachhinein erzählt hätten (VA act.