Die Kinder bestätigten allgemein Schläge des Beschuldigten gegen D._____ sowie E._____ (D._____: UA act. 820, VA act. 1145; E._____: UA act. 840; C._____: UA act. 791, VA act. 1140). Ergänzend kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Kinder verwiesen werden. Diese Aussagen erweisen sich als konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar.