E._____ hat ausgesagt, dass der Beschuldigte sie seit dem Vorfall im Mai 2020 gegen A._____ bis Sommer 2022 häufig – häufiger als die Geschwister – geschlagen habe, meistens mit den Fäusten gegen den Kopf und manchmal gekickt und allein im Jahr 2022 [mithin während etwa eines halben Jahres] fünf- bis sechsmal. Sie habe schon blaue Flecken davon getragen, aber nicht so, dass es jemand gesehen hätte (UA act. 839 ff.). E._____ bestätigte diese Aussagen im Grundsatz vor Vorinstanz (VA act. 1134) und präzisierte, dass es weh getan habe (VA act. 1137), wobei sie vor Obergericht geblieben ist (Protokoll, S. 25, 27 f.).