Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seiner Ehegattin während der Ehe begangen (siehe vorstehend), so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Der Beschuldigte hat sich mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der Tätlichkeit schuldig gemacht. 3.3.5. 3.3.5.1. Zu den angeklagten Schlägen sowie Tritten gegen D._____ sowie E._____ zwischen Mai 2020 und 9. Oktober 2022 bzw. Sommer 2022 ergibt sich Folgendes: Abzustellen ist auf die Aussagen von D._____ sowie E._____, die mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen: