3.3.4.2. Die am 9. Oktober 2022 erfolgte tätliche Auseinandersetzung mit mindestens einem Schlag sowie einem Tritt ist mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit sowie mangels nachgewiesener nicht unerheblicher Schmerzen ohne weiteres als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Nachgewiesen ist «bloss» ein grosser Bluterguss am linken Oberschenkel. Ein Arztbesuch war nicht notwendig, ebenso wenig die Einnahme von Schmerzmitteln. Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seiner Ehegattin während der Ehe begangen (siehe vorstehend), so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird.