«Kick» mit dem Fuss gegeben zu haben, wobei er sie am Oberschenkel getroffen habe. Allerdings sei dies zur Verteidigung gewesen, da sie ihn mit einem grossen Plastikkrug voll mit Wasser angegriffen habe (UA act. 676 f.). Sie habe provoziert, damit es zur Schlägerei komme. Sie habe ihn schon mehr als zwanzigmal auf den Balkon gesperrt (UA act. 678). Vor Vorinstanz relativierte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass A._____ ihn mit Wasser bespritzt und er sie mit dem Fuss weggestossen habe (VA act. 1162). Auch hinsichtlich dieses Sachverhalts erhebt der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens andere bzw. abgeänderte Vorwürfe gegen A._____. Schon aus diesem Grund erweisen sich seine