sowie E._____ haben überdies ausgesagt, dass sie aufgrund der Umstände wie des (Hilfe-)Schreis und der Position von A._____ mit den Händen schützend vor dem Kopf Schläge bzw. Tritte durch den Beschuldigten vermuten würden (UA act. 813; UA act. 833 f.). Ergänzend kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Kinder verwiesen werden. Diese Aussagen erweisen sich als konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestreitet allgemein jemanden bzw. insbesondere A._____ verletzt zu haben. Diese habe vielmehr sich selber verletzt (UA act. 664, 669). Später gestand der Beschuldigte ein, A._____ schnell einen - 14 -