A._____ hat in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten am 9. Oktober 2022 eine verbale Auseinandersetzung um den Sohn C._____ gehabt habe. Der Beschuldigte habe beim folgenden Telefonat mit der Tante gesagt, dass sie, A._____, einen Kriminellen aus C._____ gemacht habe, worauf sie erwidert habe, er soll nicht solche Sachen über den Sohn sagen. Sie sei darauf – sie wisse aber nicht mehr - 13 -