Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seiner Ehegattin während der Ehe begangen, so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Nachdem die Tätlichkeiten nach Sommer 2020 bis 8. Oktober 2022 begangen worden sein sollen, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2020 bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. Der Beschuldigte hat sich für den angeklagten Zeitraum danach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht.