3.3.3.2. Die nach Sommer 2020 bis 8. Oktober 2022 mindestens einmal pro Monat mit der flachen Hand oder Faust erfolgten Schläge oder mit den Füssen erfolgten Tritte sind mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit sowie mangels nachgewiesener nicht unerheblicher Schmerzen ohne weiteres als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Nachgewiesen sind «bloss» teilweise erfolgte blaue Flecken wie am 15. September 2021. Ein Arztbesuch war nicht notwendig, ebenso wenig die Einnahme von Schmerzmitteln. Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seiner Ehegattin während der Ehe begangen, so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird.