Der Beschuldigte schreckte nicht einmal davor zurück, vor Vorinstanz zu behaupten, A._____ habe auf seine Nachfrage hin ausgesagt, dass E._____ ihr die Hämatome zugefügt habe (VA act. 1160). Vor Obergericht brachte der Beschuldigte drei weitere Gründe für mögliche Falschaussagen von A._____ vor, nämlich den Zwang durch den Vater von A._____ zur Heirat des Beschuldigten, seine Ablehnung der weiteren Erfüllung von finanziellen Forderungen der Mutter sowie der Geschwister von A._____ und die «schlechte Moral» von A._____ (Protokoll, S. 39; UA act. 669: bereits früher «moralisch nicht gut»). Wieso A.__