Der Beschuldigte bestätigte, das Foto vom September 2021 zu kennen, bestreitet aber allgemein jemanden bzw. insbesondere A._____ geschlagen oder verletzt zu haben. Sie habe sich vielmehr jeweils selber verletzt, sie mache sich immer selber blaue Flecken, sie lüge viel und provoziere ihn immer extra (UA act. 663 f.). Hätte A._____ – wie der Beschuldigte ihr unterstellt – die Vorwürfe konstruiert, um sich von ihm scheiden zu können, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sie von den Blutergüssen – neben den in der Fotodokumentation der Polizei vom 9. Oktober 2022 (vgl. UA act. 634) – einzig ein Foto aus dem Jahr 2021 hätte und sonst die Blutergüsse jeweils «nur» den Kindern gezeigt hätte.