1135; Protokoll, S. 24 f., 29). Es ist den Kindern – vor allem den beiden Töchtern – sichtlich sehr schwergefallen, gegen den Beschuldigten auszusagen, weshalb sie teilweise auch geweint haben. Besonders belastend dürfte das Verhalten des Beschuldigten gewesen sein, den Kindern die Schuld für die familiäre Situation zu geben (vgl. D._____: UA act. 821). Anzeichen für leichtfertige Anschuldigungen sind nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Beeinflussung durch A._____.