Auseinandersetzungen zur Anzeige zu bringen. Sie führte aus, dass sie nicht mehr könne, keine Kraft mehr habe, es so kein Leben sei und sie hoffe, dass die Kinder keinen Schaden nehmen würden (UA act. 728). Mithin ist sie selber an ihre Grenzen gekommen, hat aber auch zum Schutz der Kinder gehandelt. Anzeichen für einstudierte Anschuldigungen oder ein «Loswerden» des Beschuldigten sind nicht ersichtlich, ebenso wenig unnötige Belastungen oder Aggravationen. Es ist vielmehr so, dass sich A._____ lange Zeit – mitunter wohl auch aufgrund der nach wie vor bestehenden sprachlichen Defizite trotz Schweizer - 11 -