auch vor Vorinstanz bestätigt, was zu blauen Flecken geführt habe (VA act. 1151). Einmal habe der Beschuldigte ihr auf die Brust geschlagen. Sie habe nach zwei Tagen blaue Flecken bemerkt und ein Foto gemacht (VA act. 1152). Ein Bild von ihr mit zwei augenscheinlichen Blutergüssen an der rechten Brust, das sie am 15. September 2021 erstellt hat, liegt bei den Akten (UA act. 682, 658). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A._____ diese Aussagen im Grundsatz bestätigt (Protokoll, S. 8, 10). Ihre Aussagen sind konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Es ist A._____ sichtlich schwergefallen, diese regelmässigen tätlichen Auseinandersetzungen zur Anzeige zu bringen.