A._____ hat anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie auch danach [mithin nach Sommer 2020] mindestens einmal pro Monat geschlagen, manchmal wegen Kleinigkeiten, manchmal wegen Auseinandersetzungen über die Kinder (UA act. 723). Er schlage mit der flachen Hand oder Faust oder trete mit den Füssen (UA act. 721, 727). Dies bestätigte sie im Grundsatz auch in den folgenden Einvernahmen. Sie präzisierte, dass sie seit Frühjahr 2020 mehrmals bzw. mehr als zehnmal vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Gewalt in der Ehe hat A._____ auch vor Vorinstanz bestätigt, was zu blauen Flecken geführt habe (VA act.