Dem in der Anklage erwähnten Werfen von Gegenständen nach A._____ kann keine eigenständige Bedeutung zukommen, sondern ist – wenn überhaupt – als allgemeiner Begleitumstand im Umgang des Beschuldigten mit A._____ aufzufassen. Es ist nicht ersichtlich, worin ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität von A._____ liegen könnte, wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang doch weder vorgeworfen, er habe A.___