Ohne Nachweis weitergehender Folgen oder nicht unerheblicher Schmerzen wäre diese tätliche Auseinandersetzung als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Die Strafverfolgung verjährt [bei Übertretungen] in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nachdem die Tätlichkeiten im Sommer 2020 begangen worden sein sollen, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. - 10 - 3.3.3. 3.3.3.1. Zu den angeklagten tätlichen Auseinandersetzungen mit A._____ zwischen Sommer 2020 und 8. Oktober 2022 ergibt sich Folgendes: