Nachdem sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, der eine derartige tätliche Auseinandersetzung abstreitet (UA act. 681; VA act. 1160) noch denjenigen der Kinder (D._____: UA act. 814 f.; E._____: UA act. 839; C._____: UA act. 794 f.), die Schläge aufgrund der Situation danach bzw. blauer Flecken vermuten, darüber Hinausgehendes erstellen lässt und keine weiteren Beweismittel vorliegen, wäre von Schlägen mit der flachen Hand, der Faust sowie der Spitze des Fusses, was höchstens blaue Flecken zur Folge gehabt hätte, auszugehen. Ohne Nachweis weitergehender Folgen oder nicht unerheblicher Schmerzen wäre diese tätliche Auseinandersetzung als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren.