1149 f.) bestätigte A._____ weitgehend ihre erste Aussage, jedoch ohne die Einnahme von Schmerztabletten, dem Zuhausebleiben während einer Woche sowie zur Befindlichkeit («innerlich fast tot», den «[letzten] Ort» gesehen). Vor Obergericht erwähnte sie allgemein Schläge des Beschuldigten, im Wesentlichen mit der flachen Hand (Protokoll, S. 8). Hinsichtlich der Intensität sowie Folgen bzw. Verletzungen der tätlichen Auseinandersetzung ist auffallend, dass A._____ bereits in der zweiten, nur eine Woche später erfolgten Einvernahme diesbezüglich nichts mehr erwähnte bzw. es nicht mehr genau wusste.