__ nicht etwas Schlimmes gewesen sei. Angesichts der konkreten Art der Verwendung des Ledergürtels könnte auch offensichtlich nicht – was zu Recht nicht angeklagt wurde – von einem gefährlichen Gegenstand ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1 sowie E. 2.2.2). Die Strafverfolgung verjährt [bei Übertretungen] in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nachdem die Tätlichkeit im Jahr 2014 begangen worden sein soll, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist.