726) und vor Vorinstanz allgemein noch Fusstritte (VA act. 1151) – erwähnte, darüber Hinausgehendes erstellen lässt und keine weiteren Beweismittel vorliegen, wäre von mehreren Schlägen mit einem Ledergürtel, was höchstens einen blauen Flecken zur Folge gehabt hätte, auszugehen. Ohne Nachweis weitergehender Folgen oder nicht unerheblicher Schmerzen wäre diese tätliche Auseinandersetzung als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Dies gälte auch dann, wenn gemäss Anklage von Hämatomen und Schwellungen auszugehen wäre, da es gemäss Aussagen von C._____ nicht etwas Schlimmes gewesen sei.