Nachdem sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, der tätliche Auseinandersetzungen gegen die Kinder abstreitet und es vielmehr so sei, dass A._____ die Kinder an den Haaren gezogen habe (UA act. 664, 668), noch denjenigen von A._____, die zwar allgemein Schläge des Beschuldigten gegenüber den Kindern (UA act. 725, 742; VA act. 1151; Protokoll, S. 9) – hinsichtlich C._____ zumindest einen blauen Flecken (UA act. 726) und vor Vorinstanz allgemein noch Fusstritte (VA act.