C._____ hat anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn – als er [noch] jünger gewesen sei – mehrmals geschlagen, auch mit einem Ledergürtel. Es sei nicht etwas Schlimmes gewesen. Der erste Vorfall, an den er sich erinnere, sei in der zweiten Klasse [entsprechend im Alter von rund acht Jahren] oder so gewesen. Allgemein habe er blaue Flecken oder Beulen davongetragen (UA act. 794, 796). Vor Vorinstanz und vor Obergericht konnte sich C._____ nicht mehr genau daran erinnern (UA act. 1140; 1142; Protokoll, S. 17, 20).