3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist und der Beschuldigte die drei Kinder zumindest einmal geohrfeigt oder an den Ohren gezogen hat. Umstritten ist, ob es zu weitergehenden tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. -8- 3.3.1. Zum angeklagten Schlagen von C._____ mit dem Ledergürtel ergibt sich Folgendes: