3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mitunter, wenn der Täter die Tat an einer unter seiner Obhut stehenden Person wie einem Kind begeht oder er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde, von Amtes wegen verfolgt und macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 sowie Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.1 sowie E. 1.3; BGE 119 IV 25 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3 f.).