Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 9. Oktober 2022, schuldig. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen von A._____ und der Kinder D._____, E._____ sowie C._____, die sie global als glaubhaft qualifizierte, den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise versuchten [Vorfall vom 9. Oktober 2022 gegen A._____] einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten [soweit gegen D._____ bzw. E._____ oder mit der flachen Hand gegen A._____ und je für den angeklagten Zeitraum ab 27. September 2020] schuldig gesprochen.