Es ist nicht von einer Mehrfachbegehung, sondern von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Die im Rahmen der am 9. Oktober 2022 zunächst verbalen sowie danach auch tätlichen Auseinandersetzung geäusserten Beschimpfungen sind innerhalb einer kurzen Zeitspanne gegenüber A._____ erfolgt. Ein längerer Unterbruch ist nicht erstellt. Aufgrund des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist bei objektiver Betrachtung von einem einheitlichen, zusammengehörenden Geschehen und damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit Hinweisen).