Verachtung werten würde. Mithin sind sie als ehrverletzend zu qualifizieren. Beim Begriff «Diebin» handelt es sich um den Vorwurf strafbaren Verhaltens, was ehrverletzend ist (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2), wobei der Beschuldigte weder das Vorliegen des Wahrheitsbeweises, wozu grundsätzlich ein rechtskräftiges Strafurteil notwendig wäre, noch des Gutglaubensbeweises behauptet, geschweige denn einen solchen erbracht hat. Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen eines Beziehungskonflikts derart beschimpft, was er ohne weiteres wusste und wollte.