Der Beschuldigte bestritt zwar, A._____ entsprechend beschimpft zu haben. Er gestand aber zumindest ein, anlässlich verbaler Auseinandersetzungen auch schon etwas «Böses» gesagt zu haben (UA act. 665). Angesichts dessen, der an den Bruder geschickten Nachricht sowie der entgegenstehenden Aussagen zweier Kinder erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe A._____ nie beschimpft, als wenig glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen.