Weiter habe er gesagt, sie habe aus dem Sohn C._____ einen Kriminellen gemacht, worauf sie, A._____, zum Beschuldigten gegangen sei und gesagt habe, er soll nicht solche Sachen über den Sohn sagen (UA act. 727). Dies bestätigte sie im Grundsatz auch in den folgenden Einvernahmen, wobei er die Wörter – mit Ausnahme einmal «Teufel» gegenüber der Tante – A._____ gegenüber geäussert habe (UA act. 743 f.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 1153). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde A._____ erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens gewinnen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 8 f.).