A._____ hat nach dem angezeigten Vorfall häuslicher Gewalt («Sack voll», siehe nachstehend) sogleich am 9. Oktober 2022 die kantonale Notfallzentrale angerufen (UA act. 636). Sie hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Folgetag ausgesagt, der Beschuldigte habe sie am Tag zuvor während eines Telefonats mit seiner Tante mit «die Hure, die Diebin, der Teufel» betitelt. Weiter habe er gesagt, sie habe aus dem Sohn C._____ einen Kriminellen gemacht, worauf sie, A._____, zum Beschuldigten gegangen sei und gesagt habe, er soll nicht solche Sachen über den Sohn sagen (UA act. 727).