Damit liegt für den angeklagten Vorfall vom 9. Oktober 2022 ein Strafantrag vor. Anders verhält es sich hinsichtlich allfälliger zuvor geäusserter Beschimpfungen. A._____ hat zwar in der delegierten Einvernahme vom 17. Oktober 2022 ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr seit zwei Jahren nur noch «Teufel, Hure, Diebin und so» sage (UA act. 743 f.). Ein bedingungsloser Wille zur Strafverfolgung auch hinsichtlich dieser weiteren Beschimpfungen – zumindest drei Monate zurück – lässt sich dieser Einvernahme nicht entnehmen. Daran vermag die drei Tage zuvor eingereichte Eingabe der Vertreterin der Privatklägerin A._____ vom 14. Oktober 2022 (UA act.