2.3. A._____ stellte am 10. Oktober 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten. Der angezeigte Kurzsachverhalt lautet: Häusliche Gewalt durch Tätlichkeiten mittels Schläge mit der Faust, der offenen Hand sowie mit den Füssen. Und Drohungen mit den Worten «Ich zeige dir den letzten Ort» (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 849). Die Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist bei einem Strafantrag betreffend Beschimpfung zwar nicht notwendig. Für einen gültigen Strafantrag muss allerdings zumindest unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt werden, die Strafantragstellerin sei vom Beschuldigten beschimpft worden (BGE 131 IV 97). Diesen Vorgaben genügt der Strafantrag nicht.