vgl. BGE 145 IV 190). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Strafantrag gültig, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklärt (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2022 vom 13. Juli 2023 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 97 E. 3.1). -4-