1. Die Berufung sowie Anschlussberufung richten sich gegen die erfolgten Schuldsprüche, die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, das Strafmass, die Widerrufe, die Landesverweisung und die Zivilforderungen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung mangels gültigen Strafantrags eingestellt.