Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.288 (ST.2023.71 StA.2022.7946) Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1970, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten und Urkundenfälschung. 2. Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Urteil vom 27. September 2023 das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung je für die Zeit vom 1. April 2008 bis 26. September 2008 sowie der mehrfachen Tätlichkeiten für die Zeit von Mai 2020 bis 26. September 2020 je infolge Verjährung, hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen einfachen Körperverletzung infolge örtlicher Unzuständigkeit (Anklageziffer 2 Abs. 6) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung mangels Strafantrags ein und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'300.00, widerrief die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für 30 Tagessätze je bedingt gewährten Vollzugs und verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 15 Jahre des Landes. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 8. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre sowie – als Gesamtstrafe mit den beiden Widerrufsstrafen – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Februar 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 20. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. April 2024 beantragte die Privat- klägerin A._____ die Abweisung der Berufung. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Juni 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung sowie Anschlussberufung richten sich gegen die erfolgten Schuldsprüche, die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, das Strafmass, die Widerrufe, die Landes- verweisung und die Zivilforderungen. Im Übrigen ist das Urteil der Vor- instanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 2.2. Wer jemanden in anderer Weise [als durch üble Nachrede oder Verleum- dung] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung strafbar (Art. 177 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 462 E. 4.2; BGE 93 IV 20 E. 1; Urteile des Bundesge- richts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.4.1 sowie 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist u.a. bei der Polizei schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 145 IV 190). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Strafantrag gültig, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklärt (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2022 vom 13. Juli 2023 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 97 E. 3.1). -4- 2.3. A._____ stellte am 10. Oktober 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten. Der angezeigte Kurzsachverhalt lautet: Häusliche Gewalt durch Tätlichkeiten mittels Schläge mit der Faust, der offenen Hand sowie mit den Füssen. Und Drohungen mit den Worten «Ich zeige dir den letzten Ort» (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 849). Die Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist bei einem Strafantrag betreffend Beschimpfung zwar nicht notwendig. Für einen gültigen Strafantrag muss allerdings zumindest unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt werden, die Strafantragstellerin sei vom Beschuldigten beschimpft worden (BGE 131 IV 97). Diesen Vorgaben genügt der Strafantrag nicht. Allerdings kann ein Strafantrag bei der Polizei auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 304 Abs. 1 StPO), wobei es sich nicht zwingend um ein Einvernahme- protokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln muss (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3), aber kann. A._____ hat in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2022 ausgesagt, dass der Beschuldigte [am Tag zuvor] am Telefon mit seiner Tante «die Hure, die Diebin, der Teufel» gesagt habe (UA act. 727). Die Nachfrage, ob sie an einer Strafverfolgung interessiert sei, hat A._____ bejaht (UA act. 728). Damit liegt für den angeklagten Vorfall vom 9. Oktober 2022 ein Strafantrag vor. Anders verhält es sich hinsichtlich allfälliger zuvor geäusserter Beschimpfungen. A._____ hat zwar in der delegierten Einvernahme vom 17. Oktober 2022 ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr seit zwei Jahren nur noch «Teufel, Hure, Diebin und so» sage (UA act. 743 f.). Ein bedingungsloser Wille zur Strafverfolgung auch hinsichtlich dieser weiteren Beschimpfungen – zumindest drei Monate zurück – lässt sich dieser Einvernahme nicht entnehmen. Daran vermag die drei Tage zuvor eingereichte Eingabe der Vertreterin der Privatklägerin A._____ vom 14. Oktober 2022 (UA act. 518 f.) betreffend Mitteilung der Strafantragstel- lung bezüglich sämtlicher relevanter Sachverhalte nichts zu ändern. Das Verfahren ist somit in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschim- pfung – mit Ausnahme des Vorfalls vom 9. Oktober 2022 (siehe dazu sogleich) – mangels Strafantrags einzustellen. 2.4. 2.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung am 9. Oktober 2022 die Privatklägerin A._____ als «Teufel» und während eines Telefonats mit seiner Tante als «Teufel», «Diebin» und «Hure» bezeichnet zu haben. Der Beschuldigte stellt solche Äusserungen in Abrede (vgl. UA act. 682). 2.4.2. Abzustellen ist auf die konstanten, schlüssigen sowie nachvollziehbaren Aussagen von A._____: -5- A._____ hat nach dem angezeigten Vorfall häuslicher Gewalt («Sack voll», siehe nachstehend) sogleich am 9. Oktober 2022 die kantonale Notfallzentrale angerufen (UA act. 636). Sie hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Folgetag ausgesagt, der Beschuldigte habe sie am Tag zuvor während eines Telefonats mit seiner Tante mit «die Hure, die Diebin, der Teufel» betitelt. Weiter habe er gesagt, sie habe aus dem Sohn C._____ einen Kriminellen gemacht, worauf sie, A._____, zum Beschuldigten gegangen sei und gesagt habe, er soll nicht solche Sachen über den Sohn sagen (UA act. 727). Dies bestätigte sie im Grundsatz auch in den folgenden Einvernahmen, wobei er die Wörter – mit Ausnahme einmal «Teufel» gegenüber der Tante – A._____ gegenüber geäussert habe (UA act. 743 f.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 1153). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde A._____ erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens gewinnen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 8 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso A._____ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigten sollte. Dass der Beschuldigte das albanische Wort für «Teufel» im Zusammen- hang mit A._____ verwendet, zeigt eine Nachricht des Beschuldigten an seinen Bruder kurz nach dem Vorfall vom 9. Oktober 2022 (UA act. 412 f., 424). Entsprechende Äusserungen des Beschuldigten gegenüber A._____ wurden auch von den Kindern C._____ (UA act. 790) sowie D._____ (UA act. 814; VA act. 1146: «Teufel») bestätigt. Der Beschuldigte bestritt zwar, A._____ entsprechend beschimpft zu haben. Er gestand aber zumindest ein, anlässlich verbaler Auseinander- setzungen auch schon etwas «Böses» gesagt zu haben (UA act. 665). Angesichts dessen, der an den Bruder geschickten Nachricht sowie der entgegenstehenden Aussagen zweier Kinder erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe A._____ nie beschimpft, als wenig glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte entsprechende Wörter geäussert hat, allerdings ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nur A._____ und nicht auch noch der Tante gegenüber erfolgt ist. 2.5. Bei den Begriffen «Hure» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2024 vom 20. November 2024 E. 2.3.2 betreffend das französische «pute») und «Teufel» handelt es sich um reine Werturteile. Mit dem Wort «Teufel» ist die Gestalt, die das Böse verkörpert, gemeint (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, S. 954). Der Beschuldigte hat diese Wörter im Rahmen eines Beziehungskonflikts gegenüber A._____ geäussert, so dass ein unbefangener durchschnittlicher Dritter unter den gesamten konkreten Umständen diese Begriffe als Ausdruck der -6- Verachtung werten würde. Mithin sind sie als ehrverletzend zu qualifizieren. Beim Begriff «Diebin» handelt es sich um den Vorwurf strafbaren Ver- haltens, was ehrverletzend ist (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2), wobei der Be- schuldigte weder das Vorliegen des Wahrheitsbeweises, wozu grundsätz- lich ein rechtskräftiges Strafurteil notwendig wäre, noch des Gutglaubens- beweises behauptet, geschweige denn einen solchen erbracht hat. Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen eines Beziehungskonflikts derart beschimpft, was er ohne weiteres wusste und wollte. Es ist nicht von einer Mehrfachbegehung, sondern von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Die im Rahmen der am 9. Oktober 2022 zunächst verbalen sowie danach auch tätlichen Auseinandersetzung ge- äusserten Beschimpfungen sind innerhalb einer kurzen Zeitspanne gegen- über A._____ erfolgt. Ein längerer Unterbruch ist nicht erstellt. Aufgrund des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist bei objektiver Betrachtung von einem einheitlichen, zusammengehörenden Geschehen und damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 9. Oktober 2022, schuldig. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen von A._____ und der Kinder D._____, E._____ sowie C._____, die sie global als glaubhaft qualifizierte, den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise versuchten [Vorfall vom 9. Oktober 2022 gegen A._____] einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten [soweit gegen D._____ bzw. E._____ oder mit der flachen Hand gegen A._____ und je für den angeklagten Zeitraum ab 27. September 2020] schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe A._____ im Sommer 2020 nach einem Streit um Fr. 50.00 mit der flachen Hand sowie der Faust gegen den Kopf geschlagen. Sie sei zu Boden gefallen und er habe mit der Spitze seines Schuhes auf sie eingetreten. Sie habe blaue Flecken erlitten, Schwindelgefühle gehabt und sei ein paar Sekunden bewusstlos gewesen. Weiter sei der Beschuldigte zwischen Sommer 2020 und 8. Oktober 2022 mindestens einmal im Monat gleich vorgegangen und A._____ habe Schmerzen und/oder Hämatome erlitten. Er habe regelmässig Gegenstände wie Kerzenständer, Wasserflaschen oder Früchte nach A._____ geworfen. Überdies habe er am 15. September 2021 A._____ so stark an die Brust gefasst, dass sie zwei blaue Flecken davon getragen habe. Zudem habe er am 9. Oktober 2022 A._____ im Rahmen -7- einer verbalen Auseinandersetzung um den Sohn C._____ auf den Hinterkopf geschlagen, worauf sie zu Boden gegangen sei, er ein weiteres Mal auf sie eingeschlagen, auf sie mit dem Fuss gegen ihr Bein eingetreten, sie bespuckt und sie einen grossflächigen Bluterguss am rechten Bein erlitten habe. Der Beschuldigte habe im Jahr 2014 den damals achtjährigen Sohn C._____ mehrfach mit einem Ledergürtel – teilweise mit der Schnalle, teilweise mit dem Lederstück – geschlagen, was zu Hämatomen sowie Schwellungen am Körper geführt habe. Weiter habe der Beschuldigte zwischen 27. September 2020 und 8. Oktober 2022 zwei- bis dreimal pro Jahr der Tochter D._____ gegen den Kopf geschlagen und mit dem Fuss gegen sie getreten, sodass sie blaue Flecken davongetragen sowie einmal eine Beule an der Stirne erlitten habe. Zudem habe er zwischen 27. September 2020 und Sommer 2022 seine Tochter E._____ regelmässig gegen den Kopf geschlagen und mit dem Fuss gegen sie getreten. Sie habe dabei teilweise blaue Blutergüsse davongetragen. 3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mitunter, wenn der Täter die Tat an einer unter seiner Obhut stehenden Person wie einem Kind begeht oder er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde, von Amtes wegen verfolgt und macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 sowie Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.1 sowie E. 1.3; BGE 119 IV 25 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3 f.). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zur Folge haben, wird mitunter, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer unter seiner Obhut stehenden Person wie einem Kind oder an seinem Ehegatten während der Ehe begeht, von Amtes wegen verfolgt und macht sich der Tätlichkeiten strafbar (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a sowie lit. b StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.2 f.; BGE 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist und der Beschuldigte die drei Kinder zumindest einmal geohrfeigt oder an den Ohren gezogen hat. Umstritten ist, ob es zu weitergehenden tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. -8- 3.3.1. Zum angeklagten Schlagen von C._____ mit dem Ledergürtel ergibt sich Folgendes: C._____ hat anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn – als er [noch] jünger gewesen sei – mehrmals geschlagen, auch mit einem Ledergürtel. Es sei nicht etwas Schlimmes gewesen. Der erste Vorfall, an den er sich erinnere, sei in der zweiten Klasse [entsprechend im Alter von rund acht Jahren] oder so gewesen. Allgemein habe er blaue Flecken oder Beulen davongetragen (UA act. 794, 796). Vor Vorinstanz und vor Obergericht konnte sich C._____ nicht mehr genau daran erinnern (UA act. 1140; 1142; Protokoll, S. 17, 20). Nachdem sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, der tätliche Auseinandersetzungen gegen die Kinder abstreitet und es vielmehr so sei, dass A._____ die Kinder an den Haaren gezogen habe (UA act. 664, 668), noch denjenigen von A._____, die zwar allgemein Schläge des Beschuldigten gegenüber den Kindern (UA act. 725, 742; VA act. 1151; Protokoll, S. 9) – hinsichtlich C._____ zumindest einen blauen Flecken (UA act. 726) und vor Vorinstanz allgemein noch Fusstritte (VA act. 1151) – erwähnte, darüber Hinausgehendes erstellen lässt und keine weiteren Beweismittel vorliegen, wäre von mehreren Schlägen mit einem Ledergürtel, was höchstens einen blauen Flecken zur Folge gehabt hätte, auszugehen. Ohne Nachweis weitergehender Folgen oder nicht unerheblicher Schmerzen wäre diese tätliche Auseinandersetzung als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Dies gälte auch dann, wenn gemäss Anklage von Hämatomen und Schwellungen auszugehen wäre, da es gemäss Aussagen von C._____ nicht etwas Schlimmes gewesen sei. Angesichts der konkreten Art der Verwendung des Ledergürtels könnte auch offensichtlich nicht – was zu Recht nicht angeklagt wurde – von einem gefährlichen Gegenstand ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1 sowie E. 2.2.2). Die Strafverfolgung verjährt [bei Übertretungen] in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nachdem die Tätlichkeit im Jahr 2014 begangen worden sein soll, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. 3.3.2. Zum angeklagten Schlagen von sowie Eintreten auf A._____ im Sommer 2020 ergibt sich Folgendes: A._____ hat anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen Fr. 50.00, die aus seinem Portemonnaie genommen worden seien, wohl im Mai 2020, sehr fest geschlagen und sie sei dann auf den Boden gefallen. -9- Sie habe um Hilfe geschrien. Ihr sei es schwindlig gewesen. Sie sei ein paar Sekunden bewusstlos gewesen und habe blaue Flecken am Körper, nicht aber im Gesicht, davongetragen. Geschlagen habe er mit der flachen Hand, der Faust sowie der Spitze des Fusses. Sie sei nicht zum Arzt gegangen, habe aber Schmerztabletten genommen und sei eine Woche nicht nach draussen gegangen, da sie «innerlich fast tot» gewesen sei. Auf Nachfrage zur Bewusstlosigkeit führte sie aus, dass sie es nicht beschreiben könne, sie noch nie so fest geschlagen worden sei und den «[letzten] Ort» gesehen habe (vgl. zum Ganzen: UA act. 721 f.). In der zweiten Einvernahme nur gerade eine Woche später hat A._____ ausgesagt, der Beschuldigte habe sie im Rahmen dieser Auseinander- setzung wegen den Fr. 50.00 im Mai 2020 geschlagen. Sie wisse aber nicht mehr genau, was passiert sei. Er habe so fest wie möglich «in» ihren Kopf geschlagen. Er habe mit offenen Händen sowie Fäusten geschlagen. Sie habe ein paar Stunden später im Spiegel gesehen, dass sie schlimm ausgesehen habe. Die Flecken habe sie immer erst 2-3 Tage später bemerkt (zum Ganzen: UA act. 735 f.). Vor Vorinstanz (VA act. 1149 f.) bestätigte A._____ weitgehend ihre erste Aussage, jedoch ohne die Einnahme von Schmerztabletten, dem Zuhausebleiben während einer Woche sowie zur Befindlichkeit («innerlich fast tot», den «[letzten] Ort» gesehen). Vor Obergericht erwähnte sie allgemein Schläge des Beschul- digten, im Wesentlichen mit der flachen Hand (Protokoll, S. 8). Hinsichtlich der Intensität sowie Folgen bzw. Verletzungen der tätlichen Auseinander- setzung ist auffallend, dass A._____ bereits in der zweiten, nur eine Woche später erfolgten Einvernahme diesbezüglich nichts mehr erwähnte bzw. es nicht mehr genau wusste. Es ist nicht nachvollziehbar, dass solche heftigen Folgen unerwähnt bleiben oder gar nicht mehr erinnerbar wären, zumal es das erste Mal derart fest gewesen sein soll. Nachdem sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, der eine derartige tätliche Auseinandersetzung abstreitet (UA act. 681; VA act. 1160) noch denjenigen der Kinder (D._____: UA act. 814 f.; E._____: UA act. 839; C._____: UA act. 794 f.), die Schläge aufgrund der Situation danach bzw. blauer Flecken vermuten, darüber Hinausgehendes erstellen lässt und keine weiteren Beweismittel vorliegen, wäre von Schlägen mit der flachen Hand, der Faust sowie der Spitze des Fusses, was höchstens blaue Flecken zur Folge gehabt hätte, auszugehen. Ohne Nachweis weitergehender Folgen oder nicht unerheblicher Schmerzen wäre diese tätliche Auseinandersetzung als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Die Strafverfolgung verjährt [bei Übertretungen] in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nachdem die Tätlichkeiten im Sommer 2020 begangen worden sein sollen, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. - 10 - 3.3.3. 3.3.3.1. Zu den angeklagten tätlichen Auseinandersetzungen mit A._____ zwischen Sommer 2020 und 8. Oktober 2022 ergibt sich Folgendes: Dem in der Anklage erwähnten Werfen von Gegenständen nach A._____ kann keine eigenständige Bedeutung zukommen, sondern ist – wenn überhaupt – als allgemeiner Begleitumstand im Umgang des Beschuldigten mit A._____ aufzufassen. Es ist nicht ersichtlich, worin ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität von A._____ liegen könnte, wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang doch weder vorgeworfen, er habe A._____ getroffen bzw. ihr einen Gegenstand angeworfen (vgl. BGE 117 IV 14 E. 2a/cc) noch sie zu treffen beabsichtigt, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sogar die durch einen Streifschuss zugefügte Verletzung, wenn sie geringfügig ist, Tätlichkeit sein kann (BGE 99 IV 253). Abzustellen ist auf die Aussagen von A._____, die mit einem Bild sowie den Aussagen der Kinder übereinstimmen: A._____ hat anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie auch danach [mithin nach Sommer 2020] mindestens einmal pro Monat geschlagen, manchmal wegen Kleinigkeiten, manchmal wegen Auseinandersetzungen über die Kinder (UA act. 723). Er schlage mit der flachen Hand oder Faust oder trete mit den Füssen (UA act. 721, 727). Dies bestätigte sie im Grundsatz auch in den folgenden Einvernahmen. Sie präzisierte, dass sie seit Frühjahr 2020 mehrmals bzw. mehr als zehnmal vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Gewalt in der Ehe hat A._____ auch vor Vorinstanz bestätigt, was zu blauen Flecken geführt habe (VA act. 1151). Einmal habe der Beschuldigte ihr auf die Brust geschlagen. Sie habe nach zwei Tagen blaue Flecken bemerkt und ein Foto gemacht (VA act. 1152). Ein Bild von ihr mit zwei augenscheinlichen Blutergüssen an der rechten Brust, das sie am 15. September 2021 erstellt hat, liegt bei den Akten (UA act. 682, 658). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A._____ diese Aussagen im Grundsatz bestätigt (Protokoll, S. 8, 10). Ihre Aussagen sind konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Es ist A._____ sichtlich schwergefallen, diese regelmässigen tätlichen Auseinandersetzungen zur Anzeige zu bringen. Sie führte aus, dass sie nicht mehr könne, keine Kraft mehr habe, es so kein Leben sei und sie hoffe, dass die Kinder keinen Schaden nehmen würden (UA act. 728). Mithin ist sie selber an ihre Grenzen gekommen, hat aber auch zum Schutz der Kinder gehandelt. Anzeichen für einstudierte Anschuldigungen oder ein «Loswerden» des Beschuldigten sind nicht ersichtlich, ebenso wenig unnötige Belastungen oder Aggravationen. Es ist vielmehr so, dass sich A._____ lange Zeit – mitunter wohl auch aufgrund der nach wie vor bestehenden sprachlichen Defizite trotz Schweizer - 11 - Bürgerrecht – niemandem anvertraut hat oder anvertrauen konnte, was einem nicht untypischen Verhalten entspricht. Die Kinder haben bestätigt, dass sie seit dem Vorfall im Sommer 2020 (siehe vorstehend), der ihnen die Augen geöffnet habe, mitbekommen hätten, dass der Beschuldigte A._____ – meist mit der Hand oder der Faust auf den Kopf – geschlagen oder auch gekickt habe. Teils hätten sie es gesehen, teils Schreie von A._____ gehört [und es dann vermutet, u.a. aufgrund der Lage von A._____ oder der schützenden Haltung ihrer Arme um den Kopf], teils blaue Flecken gesehen (C._____: UA act. 792; VA act. 1139 f.; Protokoll, S. 16, 20 f.; D._____: UA act. 817 f.; Protokoll, S. 31; E._____: UA act. 837 f.: mindestens einmal pro Monat; VA act. 1135; Protokoll, S. 24 f., 29). Es ist den Kindern – vor allem den beiden Töchtern – sichtlich sehr schwergefallen, gegen den Beschuldigten auszusagen, weshalb sie teilweise auch geweint haben. Besonders belastend dürfte das Verhalten des Beschuldigten gewesen sein, den Kindern die Schuld für die familiäre Situation zu geben (vgl. D._____: UA act. 821). Anzeichen für leichtfertige Anschuldigungen sind nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Beeinflussung durch A._____. Im Gegenteil haben die Kinder nicht etwa eine ihnen vorgegebene Geschichte gleichlautend nacherzählt, sondern ein im Kern übereinstimmendes Geschehen, aber aus – abhängig von ihrer Anwesenheit beispielsweise aufgrund der Schule – unterschiedlicher Perspektive. Die Aussagen der Kinder erweisen sich als konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestätigte, das Foto vom September 2021 zu kennen, bestreitet aber allgemein jemanden bzw. insbesondere A._____ geschlagen oder verletzt zu haben. Sie habe sich vielmehr jeweils selber verletzt, sie mache sich immer selber blaue Flecken, sie lüge viel und provoziere ihn immer extra (UA act. 663 f.). Hätte A._____ – wie der Beschuldigte ihr unterstellt – die Vorwürfe konstruiert, um sich von ihm scheiden zu können, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sie von den Blutergüssen – neben den in der Fotodokumentation der Polizei vom 9. Oktober 2022 (vgl. UA act. 634) – einzig ein Foto aus dem Jahr 2021 hätte und sonst die Blutergüsse jeweils «nur» den Kindern gezeigt hätte. Der Beschuldigte schreckte nicht einmal davor zurück, vor Vorinstanz zu behaupten, A._____ habe auf seine Nachfrage hin ausgesagt, dass E._____ ihr die Hämatome zugefügt habe (VA act. 1160). Vor Obergericht brachte der Beschuldigte drei weitere Gründe für mögliche Falschaussagen von A._____ vor, nämlich den Zwang durch den Vater von A._____ zur Heirat des Beschuldigten, seine Ablehnung der weiteren Erfüllung von finanziellen Forderungen der Mutter sowie der Geschwister von A._____ und die «schlechte Moral» von A._____ (Protokoll, S. 39; UA act. 669: bereits früher «moralisch nicht gut»). Wieso A._____ ihn nach rund 20 Jahren einer möglicherweise aufgrund von Zwang eingegangenen Ehe haltlos beschuldigen sollte, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig, was sie - 12 - davon hätte, wenn der Beschuldigte, gegen den die Familie von A._____ angeblich finanzielle Forderungen gestellt habe, in Haft wäre und diesen dadurch erst recht nicht mehr nachkommen könnte. Auffallend ist, dass der Beschuldigte verschiedentlich neue Vorwürfe gegen A._____ erhebt und sie – die Mutter seiner Kinder – als zumindest in moralischer Hinsicht schlechten Menschen darzustellen versucht. Zwar scheint es verständlich, wenn ein zu Unrecht Beschuldigter über die (möglichen) Gründe für allfällige falsche Anschuldigungen mutmasst. Die zahlreichen Erklärungsv- ersuche des Beschuldigten wirken bei einer Gesamtbetrachtung bemüht und wenig überzeugend. Die Aussagen des Beschuldigten sind weder schlüssig noch nachvollziehbar. 3.3.3.2. Die nach Sommer 2020 bis 8. Oktober 2022 mindestens einmal pro Monat mit der flachen Hand oder Faust erfolgten Schläge oder mit den Füssen erfolgten Tritte sind mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit sowie mangels nachgewiesener nicht unerheblicher Schmerzen ohne weiteres als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Nachgewiesen sind «bloss» teilweise erfolgte blaue Flecken wie am 15. September 2021. Ein Arztbesuch war nicht notwendig, ebenso wenig die Einnahme von Schmerzmitteln. Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seiner Ehegattin während der Ehe begangen, so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Nachdem die Tätlichkeiten nach Sommer 2020 bis 8. Oktober 2022 begangen worden sein sollen, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2020 bereits eingetreten, so dass das Verfahren dies- bezüglich einzustellen ist. Der Beschuldigte hat sich für den angeklagten Zeitraum danach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht. 3.3.4. 3.3.4.1. Zu der angeklagten tätlichen Auseinandersetzung mit A._____ am 9. Oktober 2022 ergibt sich Folgendes: Abzustellen ist auf die Aussagen von A._____, die mit den Bildern der Fotodokumentation der Polizei sowie den Aussagen der Kinder übereinstimmen: A._____ hat in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten am 9. Oktober 2022 eine verbale Auseinandersetzung um den Sohn C._____ gehabt habe. Der Beschuldigte habe beim folgenden Telefonat mit der Tante gesagt, dass sie, A._____, einen Kriminellen aus C._____ gemacht habe, worauf sie erwidert habe, er soll nicht solche Sachen über den Sohn sagen. Sie sei darauf – sie wisse aber nicht mehr - 13 - genau, was passiert sei – vom Beschuldigten sicher mit der [flachen] Hand auf den Hinterkopf geschlagen worden. In der Nacht habe sie gespürt, dass sie auch am Bein blaue Flecken gehabt habe. Sie sei nach dem ersten Schlag zu Boden gegangen, um sich zu schützen, worauf er sie ein weiteres Mal geschlagen habe. Ob er sie mit den Füssen getroffen habe, wisse sie nicht (UA act. 727). Es besteht je ein Bild von A._____ mit einem grossen Bluterguss am linken Oberschenkel und wohl Blutergüssen an der linken Wade sowie um die linke Brust (vgl. Bilder, datiert vom 10. Oktober 2022 in: UA act. 656 f., 634). Diesen Vorfall bestätigte sie im Grundsatz auch in den folgenden Einvernahmen. Sie ergänzte, es sei «der mildeste Schlag aller Zeiten» gewesen. Aber der «Sack» sei voll gewesen. Er habe sonst immer fester geschlagen. Von drei Schlägen habe er einmal nicht getroffen. Die blauen Flecken habe sie erst später gesehen (UA act. 744), die wohl von der Spitze des Fusses stammen würden (UA act. 746). A._____ bestätigte auch vor Vorinstanz eine ihr nicht mehr bekannte Anzahl von Schlägen sowie Fusstritten. Überdies gab sie an, sie habe wegen ihrer Kopfschmerzen einige Nächte nicht mehr schlafen können (VA act. 1153). Dabei blieb sie auch vor Obergericht (Protokoll, S. 8 f.). Hinsichtlich der Schmerzen ist auffallend, dass A._____ nach anfänglich keinen erwähnten Schmerzen bzw. der Qualifizierung als «mildesten Schlag aller Zeiten» vor Obergericht neu deswegen sogar mehrere Nächte nicht habe schlafen können. Diese Aggravation ist nicht nachvollziehbar, dürfte aber darin begründet liegen, dass sie diesen Vorfall womöglich mit dem ersten angeklagten Vorfall oder einem anderen verwechselt, was bei Fällen häuslicher Gewalt über Jahre hinweg wenig erstaunt. Im Übrigen kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen von A._____ verwiesen werden. Mit der erwähnten Einschränkung erweisen sich die Aussagen von A._____ als konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Die Kinder haben bestätigt, dass sie wegen Schreien von A._____ zu ihr gegangen seien und sie am Boden gesehen hätten. Der Beschuldigte sei daneben gestanden. Sie hätten allerdings nicht gesehen, wie er sie geschlagen habe (C._____: UA act. 788 f.; VA act. 1141; Protokoll, S. 19; D._____: UA act. 812 ff.; VA act. 1146; E._____: UA act. 832 ff.; VA act. 1135; Protokoll, S. 25). D._____ sowie E._____ haben überdies ausgesagt, dass sie aufgrund der Umstände wie des (Hilfe-)Schreis und der Position von A._____ mit den Händen schützend vor dem Kopf Schläge bzw. Tritte durch den Beschuldigten vermuten würden (UA act. 813; UA act. 833 f.). Ergänzend kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Kinder verwiesen werden. Diese Aussagen erweisen sich als konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestreitet allgemein jemanden bzw. insbesondere A._____ verletzt zu haben. Diese habe vielmehr sich selber verletzt (UA act. 664, 669). Später gestand der Beschuldigte ein, A._____ schnell einen - 14 - «Kick» mit dem Fuss gegeben zu haben, wobei er sie am Oberschenkel getroffen habe. Allerdings sei dies zur Verteidigung gewesen, da sie ihn mit einem grossen Plastikkrug voll mit Wasser angegriffen habe (UA act. 676 f.). Sie habe provoziert, damit es zur Schlägerei komme. Sie habe ihn schon mehr als zwanzigmal auf den Balkon gesperrt (UA act. 678). Vor Vorinstanz relativierte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass A._____ ihn mit Wasser bespritzt und er sie mit dem Fuss weggestossen habe (VA act. 1162). Auch hinsichtlich dieses Sachverhalts erhebt der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens andere bzw. abgeänderte Vorwürfe gegen A._____. Schon aus diesem Grund erweisen sich seine Aussagen im Speziellen betreffend eine allfällige Notwehrlage als unglaubhaft. Es wäre bei einem Angriff mit einem Plastikkrug auch eher ungewöhnlich, dass der Angegriffene nicht einmal äusserlich erkennbare Spuren aufweisen würde, sondern einzig die (angebliche) Angreiferin und erst noch über den ganzen Körper verteilt. Im Übrigen kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Seine Aussagen erweisen sich als weder schlüssig noch nachvollziehbar. 3.3.4.2. Die am 9. Oktober 2022 erfolgte tätliche Auseinandersetzung mit mindestens einem Schlag sowie einem Tritt ist mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit sowie mangels nachgewiesener nicht unerheblicher Schmerzen ohne weiteres als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Nachgewiesen ist «bloss» ein grosser Bluterguss am linken Oberschenkel. Ein Arztbesuch war nicht notwendig, ebenso wenig die Einnahme von Schmerzmitteln. Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seiner Ehegattin während der Ehe begangen (siehe vorstehend), so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Der Beschuldigte hat sich mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen der Tätlichkeit schuldig gemacht. 3.3.5. 3.3.5.1. Zu den angeklagten Schlägen sowie Tritten gegen D._____ sowie E._____ zwischen Mai 2020 und 9. Oktober 2022 bzw. Sommer 2022 ergibt sich Folgendes: Abzustellen ist auf die Aussagen von D._____ sowie E._____, die mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen: D._____ hat ausgesagt, dass der Beschuldigte sie seit dem Vorfall im Mai 2020 gegen A._____ bis Sommer 2022 vielleicht zwei- bis dreimal im Jahr gegen den Kopf oder andere Körperstellen geschlagen oder gekickt habe. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Sie habe blaue Flecken oder eine Beule davon getragen (UA act. 820). D._____ bestätigte diese Aussagen - 15 - im Grundsatz vor Vorinstanz (VA act. 1145), wobei sie auch vor Obergericht geblieben ist (Protokoll, S. 31). E._____ hat ausgesagt, dass der Beschuldigte sie seit dem Vorfall im Mai 2020 gegen A._____ bis Sommer 2022 häufig – häufiger als die Geschwister – geschlagen habe, meistens mit den Fäusten gegen den Kopf und manchmal gekickt und allein im Jahr 2022 [mithin während etwa eines halben Jahres] fünf- bis sechsmal. Sie habe schon blaue Flecken davon getragen, aber nicht so, dass es jemand gesehen hätte (UA act. 839 ff.). E._____ bestätigte diese Aussagen im Grundsatz vor Vorinstanz (VA act. 1134) und präzisierte, dass es weh getan habe (VA act. 1137), wobei sie vor Obergericht geblieben ist (Protokoll, S. 25, 27 f.). Die Kinder bestätigten allgemein Schläge des Beschuldigten gegen D._____ sowie E._____ (D._____: UA act. 820, VA act. 1145; E._____: UA act. 840; C._____: UA act. 791, VA act. 1140). Ergänzend kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Kinder verwiesen werden. Diese Aussagen erweisen sich als konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. A._____ bestätigte ebenfalls allgemein, dass der Beschuldigte die Kinder manchmal geschlagen habe (UA act. 725, 742; VA act. 1151; Protokoll, S. 9), wobei sie nicht genau wisse, wie die Töchter verletzt worden seien (UA act. 726). Vor Vorinstanz präzisierte sie, dass es sehr oft gewesen sei, u.a. Ohrfeigen, Fusstritte oder mit der Faust oder der flachen Hand. Andererseits relativierte A._____ ihre Aussage insoweit, dass sie es selber nicht gesehen habe, sondern ihr die Kinder dies erst im Nachhinein erzählt hätten (VA act. 1151 f.). Diese Aussage steht allerdings in offensichtlichem Widerspruch zu ihrer Aussage in der gleichen Einvernahme betreffend einen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Vorfall im Kosovo, wo der Beschuldigte – nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit A._____ – direkt auch die Töchter angegriffen sowie geschlagen haben soll (VA act. 1150). Fraglich ist, ob es sich um eine Ungenauigkeit oder einen Fehler in der Übersetzung handeln könnte. Dies kann allerdings vorliegend aufgrund der glaubhaften Aussagen der Kinder offen bleiben. Der Beschuldigte bestreitet allgemein jemanden verletzt zu haben. Es sei vielmehr A._____, die die Kinder an den Haaren ziehe und mit ihnen immer so brutal sei. Sie sei eine brutale Frau (UA act. 664, 668). Vielleicht seien die Kinder von A._____ zu Falschaussagen gezwungen worden (UA act. 680, 692). Auch hinsichtlich dieses Sachverhalts erhebt der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens andere bzw. abgeänderte Vorwürfe gegen A._____. Dafür, dass A._____ alle drei Kinder zu Falschaussagen gezwungen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Es kann auf die Ausführungen zu möglichen leichtfertigen Anschuldigungen verwiesen werden (siehe vorstehend). Einen plausiblen Grund dafür, - 16 - weshalb er denn tatenlos zugesehen hätte, wie brutal A._____ mit den Kindern umgegangen wäre, hat er nicht vorgebracht. Keines der Kinder hat denn auch nur annähernd etwas wie einen brutalen Umgang von A._____ ausgesagt. Es bestehen dafür auch keine sonstigen Hinweise. Mithin versucht der Beschuldigte allgemein, A._____ in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann auf die vorstehenden, allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Seine Aussagen erweisen sich als weder schlüssig noch nachvollziehbar. 3.3.5.2. Die zwischen Mai 2020 und Sommer 2022 zwei- bis dreimal im Jahr gegen D._____ und häufig sowie allein während des ersten Halbjahrs 2022 fünf- bis sechsmal gegen E._____ gegen den Kopf oder andere Körperstellen erfolgten Schläge und teilweise Tritte sind mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit sowie mangels nachgewiesener nicht unerheblicher Schmerzen ohne weiteres als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Nachgewiesen sind «bloss» teilweise erfolgte blaue Flecken oder eine Beule. Ein Arztbesuch war nicht notwendig, ebenso wenig die Einnahme von Schmerzmitteln. Der Beschuldigte hat die Tat wiederholt an seinen beiden Töchtern begangen (vgl. BGE 129 IV 216 betreffend zehnmaliges Schlagen sowie Ohrenziehen der Kinder über drei Jahre), so dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Nachdem die Tätlichkeiten ab Mai 2020 begangen worden sein sollen, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2023 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2020 bereits eingetreten, so dass das Verfahren dies- bezüglich einzustellen ist. Der Beschuldigte hat sich für den angeklagten Zeitraum danach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen von C._____, die sie global als glaubhaft qualifizierte, den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe, nachdem C._____ dem Vorwurf der Manipulationen der Kinder durch A._____ während einer Autofahrt widersprochen habe, mit der Faust auf C._____ eingeschlagen und gesagt, dass er, der Beschuldigte, ein Messer im Auto habe und ihn, C._____, damit aufschlitzen könne. Der Beschuldigte habe damit erzwingen wollen, dass C._____ sich nicht gegen die Schläge zur Wehr setze, diese erdulde und A._____ nicht weiter in Schutz nehme. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt und insbesondere den Konnex zwischen der angeblichen Nötigungshandlung sowie der mutmasslich beabsichtigten Folge. - 17 - 4.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f.; BGE 134 IV 216 E. 4; BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 145). 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es während einer Autofahrt zu einer verbalen Auseinander- setzungen zwischen dem Beschuldigten sowie C._____ gekommen ist, der Beschuldigte C._____ «ein bisschen» am Ohr gezogen hat und sich ein Messer im Auto befunden hat. Umstritten ist, ob es zu einer Drohung gekommen ist und was der Beschuldigte damit zu bezwecken beabsichtigt hätte. 4.4. C._____ hat ausgesagt, der Beschuldigte habe während einer Autofahrt zwischen den Frühlings- und Sommerferien 2022 mehrmals auf ihn einge- schlagen und gedroht, dass er ein Messer im Auto habe und auf ihn ein- stechen bzw. ihn aufschlitzen könne. Er, C._____, sei dann ausgestiegen und habe sich übergeben. Wieso der Beschuldigte gedroht habe, wisse er nicht (UA act. 791 f., 798). C._____ bestätigte diese Aussagen im Grundsatz vor Vorinstanz, allerdings führte er aus, dass der Beschuldigte das Messer sogar herausgeholt und ihn an den Haaren gezogen habe (VA act. 1139 f.). Vor Obergericht präzisierte C._____, er habe sich nicht zu etwas gezwungen gefühlt (Protokoll, S. 18). Ob der Beschuldigte die angeklagte Drohung mit dem Messer tatsächlich gemacht hat, kann offen bleiben. Weder aus den Aussagen von C._____ noch denjenigen des Beschuldigten, der eine Drohung abstreitet (UA act. 690), noch bei einer objektiven Betrachtung der von C._____ erwähnten Umstände ist ersichtlich, was der Beschuldigte hätte bezwecken wollen bzw. worin das vom Beschuldigten von C._____ gewollte Verhalten hätte liegen sollen. Eine vorausgegangene Auseinandersetzung ist nicht untypisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3, wo der Beschwerdeführer eine Todesdrohung geäussert hat, nachdem ihn die Ehefrau vom Sohn weggezerrt und in einem Zimmer eingeschlossen hatte), lässt aber nicht ohne weiteres auf eine (beabsichtigte) Nötigungshandlung schliessen. Die in der Anklage erwähnten Zwecke erscheinen denn auch konstruiert, zumal nicht einmal C._____ den vom Beschuldigten allfällig beabsichtigten Zweck erkannt hätte. Mithin läge einzig eine Drohung vor. Nachdem eine Drohung - 18 - gegenüber Kindern anders als gegenüber Ehegatten oder (Lebens-)Partnern nicht von Amtes wegen verfolgt wird, würde es hinsichtlich einer Drohung an einem Strafantrag mangeln. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe A._____ zwischen Sommer 2021 und 8. Oktober 2022 mehrfach gesagt, er werde ihr «den letzten Ort» zeigen, was als Todesdrohung zu verstehen gewesen sei. Er habe sie in Angst versetzt. 5.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mitunter, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde, von Amtes wegen verfolgt und macht sich der Drohung strafbar (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2, 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3 f. sowie 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei verbalen Auseinandersetzungen mit A._____ auch schon etwas «Böses» gesagt hat. Umstritten ist, ob er die angeklagte Äusserung gemacht hat und wie sie hätte verstanden werden müssen. 5.4. Ob der Beschuldigte die angeklagte Äusserung gemacht hat und ob diese als Drohung zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. A._____ hat zwar mehrfach ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er zeige ihr «den letzten Ort», was sie als Todesdrohung verstanden habe. Allerdings hat sie diese Aussagen in den ersten beiden Einvernahmen mit einem tätlichen Vorfall aus dem Jahr 2020 (UA act. 722) bzw. wohl Mai 2020 (UA act. 738) in einen zeitlichen und situativen Kontext gebracht. Die erste Aussage von A._____ lässt die Interpretation zu, dass entsprechende Äusserungen regelmässig sowie auch noch später noch gemacht worden sind («immer»). A._____ hat später ausgesagt, dass er diese Äusserung «öfters» gemacht habe (VA act. 1152) und er verschiedene Drohungen geäussert habe, darunter die vorliegend fragliche (Protokoll, S. 7). Mithin hat A._____ in den späteren Einvernahmen diese Äusserung nicht mehr - 19 - mit dem ursprünglich erwähnten tätlichen Vorfall verknüpft, sondern in gar keinen Kontext mehr gebracht. Selbst wenn diese später erfolgten, eher allgemein gehaltenen Aussagen als Bestätigung der Erstaussage zu würdigen wären, so lässt sich der angeklagte Zeitraum zwischen Sommer 2021 und 8. Oktober 2022 mit entsprechenden Äusserungen «bei den jeweiligen Auseinandersetzungen» nicht rechtsgenüglich erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Unterschrift von A._____ auf einer Bestätigung, die monatlichen Akontozahlungen für die Heiz- und Nebenkosten um Fr. 115.00 zu erhöhen, nachgemacht und hat ihn deshalb mitunter gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von A._____ sowie die in Blockbuchstaben verfasste Unterschrift der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht. 6.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). 6.3. Ob einer (freiwilligen) Bestätigung der Erhöhung der monatlichen Akonto- zahlungen Urkundencharakter zukommt, kann offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft hat es nicht für notwendig erachtet, A._____, die über ihre Anwältin auch eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung einreichen liess, überhaupt dazu zu befragen bzw. befragen zu lassen. A._____ hat vor Vorinstanz, wo sie dazu entsprechend das erste Mal überhaupt befragt wurde, ausgesagt, sie habe seit der Heirat nur zwei- bis dreimal selbst unterschrieben und nachher nicht mehr. Der Beschuldigte habe immer ihre Unterschrift hingeschrieben (VA act. 1153). Offenbar hat somit während der fast 20 Jahre dauernden Ehe der Beschuldigte jeweils für A._____ unterschrieben. Dass dies nicht in ihrem Einverständnis erfolgt wäre, hat A._____ nicht ausgesagt und davon kann unter diesen Umständen auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Aussagen von A._____ deuten eher auf eine mögliche sogenannte verdeckte Stellvertretung hin - 20 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.2). Eine dergestalt mit dem Namen von A._____ unterzeichnete Erklärung wäre daher grundsätzlich echt. Weder der objektive Tatbestand noch ein Versuch lässt sich zweifelsfrei erstellen. Überdies ergibt sich aus dem Schreiben betreffend Bestätigung der Erhöhung der monatlichen Akontozahlungen, dass diese Erhöhung gestützt auf eine telefonische Initiative der F._____ erfolgt ist (UA act. 866). Dies deutet einerseits auf einen vorausgegangenen Kontakt der F._____ mit dem Beschuldigten und/oder auch A._____ hin und andererseits in Kombination mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beschuldigten (UA act. 89) darauf hin, dass diese Erhöhung der Akonto- zahlungen im Hinblick auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt ist. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt, wobei bei einer Schluss- abrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung berücksichtigt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Mithin würde eine allfällige Nachzahlung nicht durch die Ergänzungsleistungen bezahlt. Damit erfolgte die monatliche Erhöhung der Akontozahlungen offensicht- lich im Interesse der Familie und gerade auch von A._____. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie mehrfacher sexueller Nötigung für den angeklagten Zeitraum ab 27. September 2008 schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe A._____ mehrfach gegen ihren Willen durch Anwendung von Gewalt wie u.a. Ziehen an den Haaren, Hinunterdrücken auf das Bett oder Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit durch sein Körpergewicht sowie psychischen Drucks durch ihre Abhängigkeit von ihm als Familienoberhaupt rund 100-mal vaginal und ca. neunmal anal [mit seinem Penis] penetriert. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. - 21 - 7.2. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung strafbar (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der Vergewaltigung strafbar (Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung]; BGE 148 IV 234 E. 3.3 f.; BGE 147 IV 409 E. 5.4 f.; BGE 131 IV 107 E. 2; BGE 126 IV 124 E. 3). 7.3. 7.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Jahr 2003 im Kosovo A._____ geheiratet hat, sie seit dem Jahr 2004 in der Schweiz leben und es zwischen ihnen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Umstritten ist, ob es auch zu vaginalem sowie analem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ gekommen ist. 7.3.2. Für das Obergericht bestehen aus den folgenden Gründen keine mehr als nur theoretischen Zweifel daran, dass sich die sexuellen Handlungen im Kerngeschehen grundsätzlich wie angeklagt zugetragen haben. 7.3.2.1. A._____ wurde, nachdem sie am 9. Oktober 2022 die kantonale Notrufzentrale verständigt hatte (UA act. 636), am 10. Oktober 2022 (UA act. 716 ff.) sowie am 17. Oktober 2022 (UA act. 730 ff.) hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten häuslichen Gewalt einvernommen (siehe vorstehend). Über ihre Vertreterin liess sie schliesslich mit Eingabe vom 30. November 2022 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität stellen (UA act. 572 ff.). Die erste Einvernahme hinsichtlich der vorgeworfenen Sexualdelikte erfolgte am 15. Dezember 2022 (UA act. 749 ff.), wo sie zum ersten Mal zu den zur Anzeige gebrachten sexuellen Handlungen ab April oder Mai 2008 bis im Sommer 2022 ausgesagt hat. Sie habe Angst vor dem Beschuldigten, der ihr regelmässig gedroht habe, gehabt. Sie habe bisher niemandem von den Sexualdelikten erzählt. Einzig vor drei Wochen habe sie ihrer Psychologin erzählt, dass etwas passiert sei, aber nichts Konkretes. Seit der Verhaftung des Beschuldigten am 9. Oktober 2022 und der dadurch gewonnenen Gewissheit, dass er nicht mehr bei ihr sei, würden ihr immer wieder Bilder von dem, was sie erlebt habe, in den Kopf kommen (UA act. 752 f., 766). - 22 - Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen – bei- spielsweise aus Angst, wie dies vorliegend von A._____ vorgebracht worden ist – oftmals auf eine Anzeigeerstattung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- respektive Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte. Vor diesem Hintergrund erklärt sich ohne weiteres, dass A._____ auf diversen von der Verteidigung eingereichten Fotos glücklich wirkt (vgl. Protokoll, S. 14). Solche Momentaufnahmen, häufig mit Familienmitgliedern, erscheinen denn auch zur Abklärung der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe als wenig geeignete Beweismittel. Dass A._____ während rund 15 Jahren aus Angst keine Anzeige erhoben und sich schliesslich nach einer rund zwei Monate dauernden Abwesenheit des Beschuldigten durchringen konnte, sich an die Polizei zu wenden, entspricht somit einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen. Mithin liegt eine nachvollziehbare Erklärung für das Zustandekommen der objektiv spät erscheinenden Anzeigeerstattung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). 7.3.2.2. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 hat A._____ ausgesagt, es sei nicht einfach. Es sei viele Male passiert; sie könne es nicht genau sagen. Auf Nachfrage erzählte sie, das erste Mal sei im [April oder Mai] 2006 gewesen, als sie in Q._____ gewohnt hätten. Der Beschuldigte sei um drei oder vier Uhr morgens, als sie im Bett geschlafen habe, betrunken nach Hause gekommen. Sie sei damals mit dem zweiten Kind schwanger gewesen, weshalb sie schon wegen verschiedenen Gerüchen habe erbrechen müssen. Er habe ihr einfach das Pyjama ausgezogen. Sie habe mit den Armen versucht, ihn zurückzuhalten, worauf er an ihren Haaren gezogen habe. Er sei dann auf sie gekommen. Auf Nachfrage ergänzte sie, sie sei auf dem Rücken gelegen. Sie habe sich aufgrund des Gewichts des Beschuldigten nicht bewegen können. Er habe ihr Oberteil ausgezogen und unten habe er es nur nach unten gezogen, während er sich nicht ausgezogen habe bzw. nur den Gurt sowie den Reissverschluss geöffnet habe. Er habe Sex gewollt. An diesem Tag nur «normal», während es noch schlimmere Vorfälle «von hinten» gegeben habe. Sie habe geweint. Am Anfang habe sie nein gesagt. Er sei mit seinen Genitalien in ihre Vagina eingedrungen. Es sei danach [also zwischen April oder Mai 2006 bis Sommer 2022] viele Male passiert. In den letzten zwei Jahren – seit er angefangen habe sie zu schlagen (siehe vorstehend) – sei es sehr oft gewesen, zwei- bis dreimal im Monat und teilweise sogar zweimal wöchentlich. Das könne man nicht so genau sagen. Ein Vorfall während des Ramadans vor ungefähr fünf - 23 - Jahren [2017] nach dem Mittag, nachdem die Kinder wieder zur Schule gegangen seien, sei besonders schlimm für sie gewesen, da während der Fastenzeit nicht nur Essen oder Trinken nicht erlaubt sei, sondern auch Küssen sowie sexueller Kontakt nicht. Daher habe sie ihn gefragt, ob er spinne. Es sei in der Stube auf dem Sofa gewesen. Es sei gleich wie beim ersten Mal gewesen. Er habe ihr die Kleider abgezogen. Wohl oben sowie unten; sie sei sich aber nicht ganz sicher, da sie schockiert gewesen sei. Er habe sich nur unten ausgezogen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, da er als starker Mann über ihr gewesen sei. Sie habe mit den Händen sowie auch mit Beissen versucht, sich zu wehren. Es sei neben vaginalem Geschlechtsverkehr zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen «von hinten» bzw. in ihr «hinteres Loch» gekommen. Es sei sehr schwierig, nicht zu beschreiben und einfach schrecklich. Sie habe nichts gesehen, da sie mit dem Gesicht auf dem Bett gewesen sei und nur Schmerzen gespürt habe. Es sei mehrmals passiert, aber nicht mehr in den letzten Jahren. Er habe es jeweils unter Alkoholeinfluss gemacht. Ohne etwas zu sagen, habe er sie umgedreht. Sie sei hilflos gewesen. Er habe an ihren Haaren gezogen. Es sei nicht oft, aber mehr als zehnmal gewesen. Es habe Vorfälle gegeben, wo sie es zunächst in «normaler Position» gemacht hätten und er sie dann «umgedreht» habe. Es sei meistens zuhause gewesen. Das letzte Mal sei es zu sexuellen Handlungen im Sommer 2022 im Schlaf- zimmer gekommen. Sie habe um 23:00 Uhr schlafen gehen wollen. Der Beschuldigte sei schnell hinter ihr nachgekommen und habe die Türe abge- schlossen. Sie habe immer wieder gesagt, sie werde schreien. Sie habe laut, aber nicht so laut gesprochen, dass die Kinder sie gehört hätten. Er habe ihren Mund zugehalten. Er habe sich geholt, was er gewollt habe. Sie habe nicht geschrien, da sie nicht gewollt habe, dass die Kinder das noch erfahren würden. Auf Nachfrage hin ergänzte sie, es sei gleich wie zuerst eine «normale» Position und auch sonst gleich gewesen. Er habe sie aufs Bett gestossen, sei über sie gekommen und mit dem Penis in sie gekommen. Sie habe versucht, ihn mit Händen sowie Füssen wegzu- stossen. Er habe aber trotzdem sein Ding gemacht. Nach ein paar Minuten habe sie locker gelassen, da sie gewusst habe, dass es nicht helfe. Er habe ihr Oberteil nach oben gezogen und unten habe er sie ganz ausgezogen. Er habe sich unten auch ganz ausgezogen. Er habe sie auch an den Haaren gezogen. Nach dem Orgasmus sei er wieder fernsehen gegangen. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2023 (UA act. 772 ff.) wurde A._____ zum zweiten Mal zu den vorgeworfenen Sexualdelikten befragt. Sie bestätigte die drei näher umschriebenen [April oder Mai 2006, 2017 sowie Sommer 2022] sowie die durchgehend auch dazwischen gegen ihren Willen erfolgten Vorfälle von vaginalem Geschlechtsverkehr und die mehr als zehnmal gegen ihren Willen erfolgten Vorfälle von Analverkehr, wobei - 24 - das letzte Mal vor rund zehn Jahren [etwa 2013] gewesen sei. Sie quantifizierte auf Nachfrage die Vorfälle von vaginalem Geschlechts- verkehr zwischen April oder Mai 2006 und 2017 auf etwa alle zwei Monate. 7.3.2.3. Die Aussagen von A._____ sind vor allem in der Einvernahme vom 9. Februar 2023 teilweise eher knapp ausgefallen. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass es ihr sichtlich schwer gefallen ist, über sexuelle Themen vor Dritten – mitunter aufgrund ihres kulturellen und/oder religiösen Hintergrunds – zu sprechen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass diese zwei Einvernahmen ohne Übersetzung, was A._____ denn auch nicht beantragt hatte, erfolgt waren. Denn es hat sich gezeigt, dass A._____ – trotz Schweizer Bürgerrecht – gewisse sprachliche Defizite aufweist. So musste vereinzelt die Frage wiederholt werden, was sich allerdings auf die Art und Weise der Beantwortung der Fragen, nicht aber auf das Ergebnis ausgewirkt hat (siehe dazu auch nachstehend). Andererseits wurden in dieser zweiten Einvernahme verschiedentlich lediglich geschlossene Fragen, die sich in einer wenig sinnvoll erscheinenden, bloss formalen Bestätigung der zusammengefassten, vorangegangen Aussagen erschöpft haben, gestellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich ihre Aussagen im Kern als schlüssig sowie nachvollziehbar. Sie hat teilweise spontan, teilweise auf Nachfrage hin Präzisierungen vorgenommen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdsuggestion sind nicht auszumachen, auch wenn der Zeitraum weit zurückreicht. Sie hat sich zwar etwa drei Wochen vor der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 in therapeutische Behandlung begeben und auf Nachfrage der Psychologin bestätigt, dass es zu einem Sexualdelikt gekommen bzw. «etwas in dieser Sache» passiert sei, allerdings ohne über Details zu sprechen (UA act. 752, 766). Dies erscheint angesichts der Entstehungsgeschichte mit zunehmendem Leidensdruck und dem fehlenden Anvertrauen (siehe vorstehend) als stimmig. Zwar können Sekundäreinflüsse und insbesondere autosuggestive Prozesse aufgrund der Dauer zwischen dem letzten Vorfall und der ersten Einvernahme zu den vorgeworfenen Sexualdelikten von mehreren Monaten und erst recht hinsichtlich der derart viele Jahre zurückreichenden Vorfälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden, drängen sich aber aufgrund der konkreten Umstände auch nicht ohne weiteres auf. Die Aussagen von A._____ sind vor diesem Hintergrund jedoch mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen. 7.3.2.4. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. September 2023 wurde A._____ (VA act. 1149 ff.) ein weiteres Mal – mit Übersetzung – befragt. Sie hat bestätigt, dass der Beschuldigte sie oft vergewaltigt habe, wobei er sich aufgrund seiner Kraft jeweils über ihre Gegenwehrversuche hinweggesetzt habe. Sie hat zwei Vorfälle [2017 sowie Sommer 2022] - 25 - näher umschrieben. Zum analen Geschlechtsverkehr hat sie keine Aussage machen wollen. Dass ihre Aussagen vor Vorinstanz nicht ähnlich detailliert wie diejenigen vom 15. Dezember 2022 ausgefallen sind, ist einerseits wesentlich auf die Art der Befragung zurückzuführen, wurde A._____ doch zunächst der gesamte Vorwurf gemäss Anklage vorgehalten (vgl. VA act. 1154). Andererseits ist zu beachten, dass sie den Übersetzer gekannt hat, weshalb es ihr – nachvollziehbar – peinlich gewesen ist (Protokoll, S. 15). 7.3.2.5. Schliesslich wurde A._____ an der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2024 ebenfalls mit Übersetzung einlässlich befragt (Protokoll, S. 3 ff.), so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären konnte. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen wie in der Einvernahme vom 15. Dezember 2022. Sie hat den ersten Vorfall im April oder Mai 2006 [ohne explizite zeitliche Einordnung, aber indirekt über die damalige Schwangerschaft mit dem zweiten Kind], denjenigen während des Ramadans, den letzten Vorfall und auch den mehr als zehnmal erfolgten analen Geschlechtsverkehr erwähnt. Zu Letzterem führte A._____ aus, dass eine zeitliche Einordnung schwierig sei. Es sei nicht ganz am Anfang gewesen. Etwa zwischen 2006 und 2018. Er habe sie überdies zuerst «normal» vergewaltigt, dann habe er sie einfach umgedreht. Die von der Verteidigung angeführte Aggravation, wonach es gemäss A._____ neu vor Obergericht auch zu Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, liegt nicht vor. A._____ hat dies vor Obergericht einzig auf explizite Nachfrage und nur mit einem Wort bestätigt. Sie hat hierzu nichts weiter ausführen wollen, da es «grusig» sei (Protokoll, S. 10, 13). Sie hat bereits in den ersten beiden Einvernahmen zu den vorgeworfenen Sexualdelikten von weiteren sexuellen Handlungen gesprochen, über die sie aber nicht sprechen könne (UA act. 765) bzw. nicht in Details gehen wolle, da es «grusig» sei (UA act. 780). Mithin hat A._____ bereits von Anfang an weitere sexuelle Handlungen – was Oralverkehr ohne weiteres umfasst – angesprochen, über die sie nach wie vor nicht sprechen möchte. Ebenso wenig ist widersprüchlich, dass für A._____ in der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 – wo es im Übrigen um die vorgeworfenen Sexualdelikte gegangen ist – der schlimmste Vorfall derjenige während des Ramadans gewesen sei, und sie vor Obergericht ausgesagt hat, der schlimmste Tag sei derjenige gewesen, wo aufgrund von Schlägen des Beschuldigten gegen C._____ sie nicht zum Schulabschluss der ältesten Tochter hätten gehen können. Der erste Vorfall war auf die vorgeworfenen Sexualdelikte und somit auf sie bezogen, während der zweite Vorfall für sie wegen den Kindern noch schlimmer gewesen sei. Unabhängig davon sagte - 26 - sie weiter aus, dass jede sexuelle Handlung gegen ihren Willen bzw. jede Vergewaltigung für sie – nachvollziehbarerweise – schlimm gewesen sei. 7.3.2.6. Die Aussagen von A._____ sind im Kern grundsätzlich konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Es ist ihr sichtlich sehr schwergefallen, die vorgeworfenen Sexualdelikte überhaupt zur Anzeige zu bringen und darüber zu sprechen. Gewisse Unstimmigkeiten – wie bei welchen Vor- fällen sie «unten» ganz ausgezogen worden sei oder die Kleider «bloss» verschoben worden seien – sowie ein abnehmender Detaillierungsgrad sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar, teilweise aufgrund der Art der Befragung, der Person des Übersetzers hinsichtlich der Nichtäusserung zum Analverkehr vor Vorinstanz oder gewisser sprachlicher Defizite, die sich zwar bei der Ausdrucksmöglichkeit wie dem Wortschatz oder der Kohärenz, nicht aber – wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung selber überzeugen konnte, da A._____ zu einem weiten Teil ohne Übersetzung geantwortet hat – in der grundsätzlichen Ausdrucksfähigkeit gezeigt hat. Anzeichen für einstudierte Anschuldigungen oder ein «Loswerden» des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, dass A._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Im Gegenteil ist – entgegen dem Beschuldigten – im Umstand der objektiv spät erscheinenden Anzeigeerstattung gerade keine Aggravation ersichtlich, sondern ist bei Opfern von Sexualdelikten ein verbreitetes Phänomen und erscheint unter weiterer Berücksichtigung der Gewalterfahrung, der notwendigen Überwindung bereits hinsichtlich der Anzeigeerstattung wegen der häuslichen Gewalt (siehe vorstehend) sowie des Umstands, dass sie aufgrund der im Zeitpunkt der Strafanzeige wegen den vorgeworfenen Sexualdelikten mehrwöchigen Untersuchungshaft des Beschuldigten genügend Abstand bzw. Sicherheit gewinnen konnte, nachvollziehbar. Insgesamt erscheinen die Aussagen von A._____ im Kern somit als glaubhaft, weshalb gestützt darauf der angeklagte mehrfache vaginale Geschlechtsverkehr – insbesondere die Vorfälle im April oder Mai 2006, 2017 sowie Sommer 2022 – sowie der anale Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ erstellt ist. Die Vorgehensweise war in der Regel vergleichbar, indem sie verbal abgelehnt hat, sich wie durch Wegstossen zu wehren versucht hat und der Beschuldigte sich jeweils mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt hat, so dass sie sich nicht hat bewegen können. Zumindest beim letzten vaginalen Geschlechtsverkehr hat er sie zusätzlich an den Haaren gezogen sowie den Mund zugehalten und beim analen Geschlechtsverkehr A._____ nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr umgedreht und an den Haaren gezogen. In der Zeit zwischen den erwähnten Vorfällen konnte A._____ keine genauen - 27 - Angaben machen – was sie auch offen gelegt hat –, sondern konnte die Häufigkeit nur schätzen. Selbst für den am nächsten gelegenen Zeitraum von nur zwei Jahren zurück reicht die Bandbreite von zweimal wöchentlich bis zwei- bis dreimal im Monat. Solche Schätzungen können, erst recht über eine solch lange Zeitdauer und ohne Verknüpfung mit weiteren Umständen, von verschiedenen Faktoren beeinflusst worden sein. Da die sexuellen Übergriffe über eine Dauer von rund 16 Jahren gegenüber der Ehefrau und damit im nächsten familiären Umfeld erfolgt sein sollen und eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufweisen, wäre es erstaunlich, wenn sich A._____ jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt wird und die Anzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4). Insoweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ins Spiel bringt, ist ihm nicht zu folgen. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen – wie vorliegend erfolgt – in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als regelmässiger, einvernehmlicher Geschlechtsverkehr unbestritten ist. Die Anklage erstreckt sich gesamthaft über rund 16 Jahre bzw. 14 Jahre unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Anklageerhebung vorgelegenen Verjährung und damit einen sehr langen Zeitraum. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für den Beschuldigten kein Zweifel besteht, welches Verhalten – hier namentlich die mehrfachen sexuellen Handlungen gegen den Willen von A._____ – ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1 sowie E. 1.4 und 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit einer exakten Schätzung und einer damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen von A._____ davon auszugehen, dass es in der Zeit ab 27. September 2008 – die Vorinstanz hat das Strafverfahren für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt – zumindest zu zehn Vorfällen mit vaginalem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ und zu zwei Vorfällen mit analem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A._____ gekommen ist. - 28 - 7.3.3. Der Beschuldigte stellt jeglichen, gegen den Willen von A._____ erfolgten sexuellen Kontakt in Abrede (UA act. 698 ff.; VA act. 1158 ff.; Protokoll, S. 36 ff.). Naturgemäss ist Abstreiten oder Verneinen leichter, als Geschehnisse mehrmals zu wiederholen. Es ist das gesamte Aussage- verhalten des Beschuldigten zu würdigen. Der Beschuldigte hat ausgesagt, es sei sogar vielmehr so gewesen, dass er ab und zu nicht gewollt habe, sie aber immer (UA act. 710). Nicht nur soll A._____ immer sexuelle Kontakte gewollt haben, sie soll auch die Kinder manipuliert sowie geschlagen haben und allgemein ein in moralischer Hinsicht schlechter Mensch sein (siehe bereits vorstehend). Auffallend im Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht nur, dass er mehrfach versucht hat, A._____ in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, sondern dass er im Verlauf des Verfahrens andere bzw. abgeänderte Vorwürfe gegen A._____ erhebt. Der Beschuldigte hat überdies immer wieder neue und teilweise abstruse Motive für mögliche falsche Aussagen vorgebracht. Zwar scheint es verständlich, wenn ein zu Unrecht Beschuldigter über die (möglichen) Gründe für allfällige falsche Anschuldigungen mutmasst. Die zahlreichen Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken bei einer Gesamt- betrachtung aber bemüht und wenig überzeugend. Zunächst sah der Beschuldigte einen möglichen Grund im Schlechtmachen seines Familiennamens. Es erschliesst sich allerdings nicht, was A._____ dadurch erreichen könnte, verwenden doch sowohl sie als auch die Kinder aktuell noch immer diesen Familiennamen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 (UA act. 631.6 ff.) hat der Beschuldigte – neben den zumindest fraglichen Aussagen zum Umgang mit seiner ältesten Tochter (UA act. 631.9 f.) – zahlreiche Vorwürfe gegen A._____ erhoben, dass sie eine brutale Frau sei sowie die Kinder blau geschlagen habe. Er hat abstruse, weitere mögliche Motive genannt, dass A._____ durch eine irgendwie geartete «Erpressung» ihn ins Gefängnis bringen wolle, damit sie sich scheiden und ihm das Geld nehmen könne. Vor Vorinstanz behauptete der Beschuldigte, A._____ habe hunderttausende Franken in den Kosovo geschickt, weshalb er das Geld habe kontrollieren wollen (UA act. 1160). Vor Obergericht brachte der Beschuldigte die drei bereits vorstehend erwähnten (nicht im alleinigen Zusammenhang mit den vorgeworfenen Sexualdelikten erwähnten) Gründe für mögliche Falschaus- sagen von A._____ vor (Zwang zur Heirat, Ablehnung von finanziellen Forderungen und die schlechte Moral von A._____). Soweit die auch vorliegend geltend gemachten möglichen Motive nicht bereits bei den Ausführungen zu möglichen leichtfertigen Anschuldigungen zu den vorgeworfenen tätlichen Auseinandersetzungen abgehandelt wurden, worauf insoweit verwiesen wird, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Einen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb er offenbar jahrelang zugesehen hätte, wie A._____ die Kinder geschlagen habe, bringt der Beschuldigte weder vor noch wäre ein solcher ersichtlich. Woher die hunderttausende Franken oder irgendwelche zu erpressende Vermögens- - 29 - werte hätten stammen sollen – der Beschuldigte verfügt seit Jahren bloss über eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen –, erschliesst sich nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgebrachte «Erpressung» komplett abwegig. Ein Scheidungsverfahren war selbst im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung nicht einmal pendent (Protokoll, S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind unter Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens weder schlüssig noch nachvollziehbar und vermögen keine Zweifel an den im Kern konstanten, schlüssigen sowie nachvollziehbaren Aussagen von A._____ zu erwecken. 7.4. Der Einsatz überlegener Kraft durch Festhalten oder das Liegen mit seinem Gewicht auf das Opfer genügt bereits als Nötigungsmittel (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 148 IV 234 E. 3.3). Erst dadurch konnte der Beschuldigte mindestens zehnmal den vaginalen Geschlechtsverkehr und zweimal den analen Geschlechtsverkehr vollziehen. Angesichts der Notwendigkeit des Festhaltens bzw. der Kraftausübung in Kombination mit der verbal geäusserten Ablehnung handelte der Beschuldigte mit Wissen sowie Willen und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich für den angeklagten Zeitraum ab 27. September 2008 mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der mehrfachen Vergewaltigung sowie – da die analen Penetrationen gegen den Willen von A._____ noch vor dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht erfolgt sind und deshalb noch nicht vom Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung erfasst werden – der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht, wobei zu beachten ist, dass – im Anwendungsbereich der vorliegend anwendbaren Strafbestimmungen noch vor dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht – eine Vergewaltigung auch dann in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung steht, wenn die anale Penetration unmittelbar auf eine vaginale Penetration folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3). 8. 8.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 30 - 8.2. 8.2.1. Die Einsatzstrafe für die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist qua Strafrahmen für die konkret schwerste Vergewaltigung festzusetzen, wozu sich Folgendes ergibt: Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schützt die sexuelle Integrität und Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Bei einer Vergewaltigung ist die Rechtsgutverletzung als solche unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf als gravierender Eingriff in die sexuelle Integrität begründet den Tatbestand. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tatvorgehens und der Tatumstände. Der Beschuldigte ist an einem Abend im Sommer 2022 A._____ ins Schlafzimmer nachgegangen. Sie hat gedroht zu schreien, worauf er ihr den Mund zugehalten hat, sie an den Haaren gezogen und aufs Bett gestossen hat. Sie hat versucht, ihn mit Händen sowie Füssen wegzustossen. Er hat sie «unten» ausgezogen, mit seinem Körpergewicht fixiert und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 190 StGB die Verwendung eines Nötigungsmittels voraussetzt, hinausgegangen. Der Beschuldigte hat den vaginalen Geschlechtsverkehr zwar mit seinem Körpergewicht, durch Ziehen an den Haaren sowie Zuhalten des Munds und damit durch Gewalt erzwungen, was nicht zu bagatellisieren ist. Dass er darüber hinaus besonders brutal oder grausam vorgegangen wäre, ist jedoch nicht erstellt. Mithin, ohne die erfolgte Vergewaltigung zu bagatellisieren, liegt hinsicht- lich der Tatausführung keine schwerste Erscheinungsform der Verge- waltigung vor, wie dies denkbar wäre, wenn ein Vergewaltigungsopfer Todesängste ausstehen musste oder der Täter das Opfer zusätzlich massiver Gewalt ausgesetzt oder gewürgt hätte. Was die Dauer der Ver- gewaltigung angeht, kann diese, auch wenn sie relativ kurz gewesen sein sollte, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden (BGE 151 IV 8). Dem Tatbestand der Vergewaltigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 sowie 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich (vgl. auch das Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. G._____, Facharzt für - 31 - Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), vom 8. Dezember 2022, wonach kein Hinweis auf eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit bestehe, UA act. 174), welche seine Entscheidungsfreiheit hätte einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und Freiheit von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Vergewaltigung erfassten Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 8.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren, aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Für die mindestens neun weiteren Vergewaltigungen ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Vergewaltigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist und worauf verwiesen werden kann, vorgegangen, indem er zwischen dem 27. September 2008 und Sommer 2022 sich mindestens weitere neunmal unter bewusstem Einsatz seines Körpergewichts über die Ablehnung von A._____ hinweggesetzt und den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Insgesamt ist hinsichtlich dieser mindestens neun weiteren Taten jeweils von einem vergleichbaren Verschulden auszugehen, auch wenn es nicht bei allen diesen Fällen zu einem Reissen an den Haaren und dem Zuhalten des Mundes von A._____ gekommen ist, weshalb dafür – bei isolierter Betrachtung – von angemessenen Einzelstrafen von ebenfalls je zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass diese weiteren Taten in einem sehr engen sachlichen, nicht aber zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Taten ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte A._____ nur einmal oder mehrfach vergewaltigt hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 4 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.2.3. Für die mehrfache sexuelle Nötigung ergibt sich Folgendes: - 32 - Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Integrität und Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und ist die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2). Beim erzwungenen analen Geschlechtsverkehr handelt es sich daher um eine gravierende sexuelle Handlung. Der Beschuldigte hat A._____ mindestens zweimal nach einer vaginalen Penetration (siehe dazu oben) gegen deren Willen anal penetriert. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung, der Motivation und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen zu den Vergewaltigungen verwiesen werden, zumal es sich nicht um von den Vergewaltigungen losgelöste Vorfälle handelt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vergleichbaren Verschulden wie bei den Vergewaltigungen und – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafen von je zwei Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die sexuellen Nötigungen in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zu den Vergewaltigungen stehen, sind die analen Penetrationen doch unmittelbar nach den vaginalen Penetrationen erfolgt. Dennoch erweist sich der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Nötigungen als von erheblicher Schwere, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte A._____ nach einer Vergewaltigung auch noch anal penetriert hat. Es rechtfertigt sich für die sexuellen Nötigungen insgesamt eine Erhöhung um fünf Monate. 8.2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 und mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte daraus nicht die genügenden Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. - 33 - Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Dies zeigt sich augenscheinlich auch darin, dass er nicht bloss die Vorwürfe bestritten und so auch keine Verantwortung für sein Handeln übernommen hat, sondern er vielmehr verschiedentlich andere bzw. abgeänderte Vorwürfe gegen A._____ erhoben und versucht hat, sie in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist (noch) mit A._____ verheiratet, hat drei Kinder und bezieht eine IV-Rente. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um einen Monat auf 7 Jahre zu erhöhen ist. 8.2.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 615 Tagen (9. Oktober 2022 bis 14. Juni 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 8.3. 8.3.1. Hinsichtlich der von Gesetzes wegen mit einer Geldstrafe zu ahndenden Beschimpfung ergibt sich Folgendes: Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3). - 34 - Der Beschuldigte hat am 9. Oktober 2022 im Rahmen eines Beziehungs- konflikts A._____ zu Hause als «Hure», «Teufel» und «Diebin» bezeichnet. Es handelt sich, auch wenn die im Streit gefallenen Ausdrücke nicht wortwörtlich zu verstehen sind, um eine erhebliche Verletzung der Ehre von A._____. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Beschimpfung erfassten Ehrenrührigkeiten, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe knapp nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 8.3.2. Die Täterkomponente wirkt sich – nachdem die Vorstrafen bereits bei der Freiheitsstrafe erschöpfend straferhöhend berücksichtigt wurden – hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Beschimpfung neutral aus. 8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte hat den letzten Teil der vorliegenden Straftaten während der Probezeit von zwei Jahren des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tages- sätzen sowie derjenigen von drei Jahren des mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen sowie deren drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Es hat gesamthaft eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie eine Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen die sexuelle Integrität stattgefunden. Angesichts der Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und insbesondere der Vielzahl von Delikten über Jahre hinweg bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Überdies ist gestützt auf das Gefährlichkeitsgutachten die Wahrscheinlichkeit für erneute Delikte, die einen körperlichen Kontakt beinhalten wie u.a. Körperverletzung oder Vergewaltigung, als hoch einzustufen (UA act. 171, 163 f.). Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe nichts, zumal diese von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen ist. Die für die Beschimpfung auszusprechende Gelstrafe von 30 Tagessätzen ist somit zu vollziehen und der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. - 35 - Ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug ist im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts aufgrund des Ablaufs der Frist von drei Jahren (Art. 46 Abs. 5 StGB) für dessen Anordnung seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit hingegen nicht mehr möglich (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neu ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen Fahrens ohne Berechtigung steht in keinem Zusammenhang zur vorliegenden Beschimpfung. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Geldstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen angemessen um 20 Tagessätze auf 50 Tagessätze Gelstrafe zu erhöhen. 8.4.2. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt nahe am oder unter dem Existenzminimum. Allerdings wird keine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen, so dass es sich rechtfertigt, den Tagessatz auf den Mindestansatz von in der Regel Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.5. Für die Tätlichkeiten ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat A._____, D._____ und E._____ zwischen dem 27. September 2020 und 8. Oktober 2022 bei verschiedenen Gelegenheiten mehrfach mit der flachen Hand oder Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Nachweisbar war mitunter ein grosser Bluterguss am linken Oberschenkel von A._____, ohne dass jedoch ein Arztbesuch oder die Einnahme von Schmerzmitteln notwendig gewesen ist. Im Rahmen denkbarer Handlungsweisen, welche als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, handelt es sich um mittelschwere Formen der Tätlichkeit. Wenn auch die Tätlichkeiten im Rahmen einer Auseinandersetzung - 36 - begangen worden sind, so verfügte der Beschuldigte dennoch über ein hohes Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist innerhalb des Tatbestands der Tätlichkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Busse von Fr. 1'500.00 auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9. 9.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 9.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat mit den Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 9.3. 9.3.1. Der 54-jährige Beschuldigte ist zum ersten Mal am 21. April 1989 in die Schweiz eingereist. Ihm wurde mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 11. Januar 1980 wegen grober Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften der Aufenthalt im Kanton Aargau ver- weigert und eine Ausreisefrist gesetzt (vgl. nicht paginierte Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten], USB-Stick in: UA act. 868). Der Beschuldigte hat am 29. Januar 1990 die damals noch minderjährige sowie über eine Niederlassungsbewilligung verfügende - 37 - H._____ geheiratet. Mit Schreiben der Fremdenpolizei vom 20. Februar 1990 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sein Aufenthalt bis 15. März 1990 formlos toleriert werde, um bis dahin einen Arbeitgeber zu finden, ansonsten er bis dahin die Schweiz zu verlassen habe. Nach Einreichung eines entsprechenden Stellenantrittsgesuchs wurde dem Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Mit Urteil des Bezirks- gerichts Aarau vom 8. Dezember 1999 wurde die Ehe mit H._____ geschieden. Der Beschuldigte hat am 5. November 2003 A._____ im Kosovo geheiratet (MIKA-Akten; UA act. 752). Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung. Mithin lebt er seit mehr als 34 Jahren (legal) in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch (UA act. 87). Deutsch beherrscht er trotz seiner Anwesenheit von mehr als 34 Jahren in der Schweiz noch immer nicht ausreichend, so dass bei seinen gerichtlichen Einvernahmen ein Dolmetscher notwendig gewesen ist, wenn er auch einige Fragen auf Deutsch beantworten konnte. Der Beschuldigte ist (noch) verheiratet, A._____ lebt aber nunmehr mit den Kindern getrennt von ihm. Die beiden noch minderjährigen Kinder stehen unter der Obhut von A._____. Es besteht aktuell zum 17-jährigen C._____ sowie zur knapp noch 15-jährigen E._____ kein Kontakt (Protokoll, S. 16, 24). Zu beachten ist, dass selbst die jüngste Tochter, die auch keinen Kontakt wünscht, im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten längstens volljährig sein wird. Einzig die 19-jährige D._____ hat den Beschuldigten ab und zu besucht und möchte den Kontakt aufrecht erhalten (Protokoll, S. 30). Aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 7 Jahren bzw. – nach Abzug der anzurechnenden Haft – von noch rund 5 Jahren wäre der persönliche Kontakt zu den Kindern zwangsläufig weiterhin zumindest sehr eingeschränkt. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die Beziehung zu den Kindern – selbst wenn sie sich bessern sollte – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Die Eltern des Beschuldigten sind verstorben (UA act. 87). Weitere Verwandte würden in der Schweiz leben (VA act. 1165). Es liegt jedoch – mitunter aufgrund der zum Nachteil seiner Ehefrau und der Kinder begangenen Straftaten – keine Kernfamilie im Sinne einer echten gelebten Beziehung mehr vor. - 38 - Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge keine Ausbildung abge- schlossen. Er habe als Dachdecker gearbeitet [Hilfsdachdecker vom 8. März 1993 bis 30. November 1997, MIKA-Akten]. Während einer Übergangsphase war er auf Sozialhilfe angewiesen. Er bezieht seit 1. April 2000 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Aufgrund der Ergänzungs- leistungen konnte die Sozialhilfe eingestellt werden, weshalb er auch die bezogene Sozialhilfe zurückzahlen konnte (vgl. MIKA-Akten). Mithin konnte er sich von der Sozialhilfe nur lösen, weil er Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente erhalten hatte. Der Beschuldigte erhielt die IV-Rente nicht in erster Linie wegen Rückenproblemen – wie teilweise aus seinen Aussagen geschlossen werden könnte –, sondern wegen einer paranoiden Schizophrenie (vgl. IV-Akten). Er erhielt verschiedene Unterstützungen zur Wiedereingliederung, wovon der Beschuldigte verschiedene Gelegen- heiten nicht wahrgenommen und sogar eine von ihm gewünschte Stelle, die ihm ermöglicht wurde, schliesslich nicht angetreten hat (UA act. 68). Hilfestellungen samt Deutschkurs (vgl. Protokoll, S. 36) durch die IV waren offenbar nicht erfolgreich. Gemäss Gefährlichkeitsgutachten sei nunmehr von einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum auszugehen, wobei allerdings während der Phase zwischen 2019 und 2022 der Beschuldigte selber keinen Hinweis auf eine Symptomatik gebe, die eine paranoide Schizophrenie kontinuierlich oder episodisch im Sinne eines schizophrenen Schubes rechtfertige. Der Beschuldigte erhalte seit langem Lexotanil. Auch wenn der Beschuldigte davon ausgehe, er würde «psychiatrische Medikamente» erhalten, würde sich auf dem aktuellen Dosierungsplan einzig ein Benzodiazepin und kein Neuroleptikum befinden (vgl. UA act. 159 f.). Weiter hat der Beschuldigte diverse Schulden (Protokoll, S. 38), die er in der Untersuchung auf zwischen Fr. 40'000.00 und Fr. 50'000.00 bezifferte (UA act. 91), während er alleine im Februar 2005 offene Verlustscheine von Fr. 84'000.00 aufgewiesen hat (vgl. MIKA- Akten). Wenn auch der Beschuldigte seit mehr als 24 Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, ist doch zu berücksichtigen, dass er Schulden von mehreren zehntausend Franken angehäuft hat. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration liegt somit nicht vor. Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er habe keine Freizeit- beschäftigung ausserhalb der Familie (UA act. 92). Mithin pflegt er kein gesellschaftliches Leben, was gegen eine hinreichende Integration spricht. Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die beiden vorstehend erwähnten Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 23. Januar 1990 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz - 39 - über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gemäss Art. 23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ANAG zu einer Busse von Fr. 200.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 26. November 1992 wegen einfacher Körperverletzung, Erleichtern des illegalen Aufenthalts in der Schweiz [Bruder], versuchter Erschleichung eines Führerausweises, Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie Nichtmitführens der Ausweispapiere zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. Januar 1996 wegen Nichtmitführens der Ausweispapiere zu einer Busse von Fr. 50.00, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 1996 wegen wiederholter Hehlerei, geringfügiger Hehlerei, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung unter Widerruf des für die Gefängnis- strafe von 21 Tagen bedingt gewährten Vollzugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Oktober 1997 wegen Angriffs zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 20. Oktober 2003 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Nichttragens des Sicherheitsgurts zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von Fr. 760.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 5. Mai 2004 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Gefängnis- strafe von 75 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 und mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. März 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Verfügungen der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 12. Februar 1993 sowie vom 7. Mai 1999 wurde der Beschuldigte verwarnt. Mit Schreiben der Fremdenpolizei vom 10. März 2005 wurde aufgrund des «schlechten Gesundheitszustands» sowie der Erwartung des ersten Kinds von einer Androhung der Ausweisung abgesehen. Mit Verfügung des Amts für Migration des Kantons Aargau vom 26. Mai 2008 wurde der Beschuldigte – aufgrund seiner persönlichen, familiären und «beruflichen» Situation im Sinn einer «allerletzten» Chance zur Bewährung – der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht, obschon ein Widerruf nicht von vornherein als unverhältnismässig zu bezeichnen gewesen sei. Er wurde «mit aller Deutlichkeit» darauf hingewiesen, dass er sich inskünftig wohl zu verhalten habe. Die bisherigen Verurteilungen und die ausländerrechtlichen Verwarnungen konnten den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhalten, nicht nur erneut mehrfach zu delinquieren, sondern nunmehr schwer wiegende - 40 - Sexualstraftaten zu begehen. Er ist in einer Gesamtbetrachtung als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzustufen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzt er sich doch mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Hinsichtlich des Legal- verhaltens muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte trotz der ihm gewährten «allerletzten» Chance in weit schwerer wiegendem Umfang delinquiert hat. Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Umschreibung des Verschuldens ist allein der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem Strafrahmen der Vergewaltigung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie der sexuellen Nötigung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es ändert dies nichts daran, dass hinsichtlich der Landesverweisung von sehr schwerwiegenden Katalogtaten auszugehen ist. 9.3.2. Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Kosovo auszugehen. Er ist im heutigen Kosovo geboren und aufge- wachsen, wo er auch die Schule, darunter das Gymnasium, absolviert habe (UA act. 88). Er hat dort die prägende Jugend- und Adoleszenzphase verbracht. Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im Kosovo den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, zumal die Invalidenrente in den Kosovo ausgerichtet wird und der Beschuldigte rund zwei Wochen jährlich Ferien dort verbracht hat (VA act. 1165). Überdies verfügt er im Kosovo über eine Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 30'000.00 (UA act. 91; VA act. 1165). Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt über die notwendigen Sprach- kenntnisse. Er hat drei Brüder sowie zwei Schwester, wovon ein Bruder in Deutschland und die Übrigen im Kosovo leben (UA act. 87). Mithin leben im Kosovo nahe Bezugspersonen, die ihn unterstützen könnten. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Überdies hat er als Zukunftsplan im Untersuchungs- verfahren noch selber ausgeführt, dass er mit 65 Jahren in den Kosovo möchte (UA act. 92). 9.3.3. Der Beschuldigte leidet an paranoider Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (siehe oben). Vor Obergericht gab er an, Probleme mit dem Rücken, Bandscheiben, Diabetes sowie Blutdruck zu haben - 41 - (Protokoll, S. 38). Der Beschuldigte behauptet jedoch nicht, dass bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine adäquate Behandlung nicht möglich wäre. Selbst ein genereller Hinweis auf eine schlechte Gesundheitsversorgung würde nicht genügen. Vielmehr hätte er mitunter konkret darzulegen, welche Arzneimittelstoffe oder Behandlungen erforderlich wären, aber im Kosovo nicht verfügbar sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Zudem besteht die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 30. Juni 2023 E. 2.3.6). Jedenfalls sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheits- zustands drohen würde, zumal nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die medizinische Versorgung im Kosovo ausreichend und der Zugang zu Medikamenten gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.5). 9.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 54-jährige Beschuldigte seit mehr als 34 Jahren in der Schweiz lebt und zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Die Ehefrau A._____ lebt getrennt. Mit den beiden noch minderjährigen Kindern hat der Beschuldigte aktuell keinen Kontakt, sondern nur mit der ältesten, volljährigen Tochter. Neben des ohnehin erschwerten Kontakts aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheits- strafe wird bis zur Entlassung aus dem Freiheitsentzug selbst die jüngste noch minderjährige Tochter längstens volljährig sein. Der Beschuldigte beherrscht nach wie vor die deutsche Sprache unzureichend. Gesell- schaftlich ist er nicht integriert. Er hat ein paar Jahre hier, wenn auch als Hilfsarbeiter, gearbeitet, lebt aber nunmehr seit mehr als 24 Jahren von der IV und Ergänzungsleistungen. Er weist erhebliche Schulden auf. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz nicht ersichtlich bzw. es ist von einer augenscheinlich ungenügenden Integration auszugehen. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat Kosovo ist ihm zumutbar. Damit ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bereits ein Härtefall, wenn auch knapp, zu verneinen. Doch selbst wenn ein solcher – allein aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz – knapp zu bejahen wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich: Der Beschuldigte hat mit den Vergewaltigungen und den sexuellen Nötigungen Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wird. Seine Legalprognose - 42 - erweist sich als schlecht, zumal bei ihm keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue hinsichtlich seines Verhaltens auszumachen ist. Angesichts der regelmässigen und darunter auch schweren Straftaten, der eigentlichen Schlechtprognose und der immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr – wie vorliegend – ausser- ordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Ehefrau vom Beschuldigten getrennt lebt, der Beschuldigte keinen Kontakt (mehr) zu seinen minderjährigen Kindern und auch sonst keine Freunde hat sowie kein gesellschaftliches Leben in der Schweiz führt. Zur Schweiz liegen trotz langen Aufenthalts keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine aussergewöhnlichen Umstände. Im Gegenteil liegt angesichts der langen Aufenthaltsdauer vielmehr eine unterdurch- schnittliche und ungenügende Integration vor. Demgegenüber steht angesichts der regelmässigen Delinquenz mit Ausdehnung hin zu Straftaten gegen die sexuelle Integrität, der eigentlichen Schlechtprognose und der zunächst blossen ausländerrechtlichen Verwarnungen sowie des nunmehr bereits angedrohten ausländerrechtlichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Mithin überwiegt die Stabilität des Privatlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 9.4. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte delinquiert seit Jahren und bekundet Probleme damit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei sich seine deliktische Tätigkeit hin zu Delikten gegen die sexuelle Integrität ausgedehnt hat (siehe dazu oben). Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 7 Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Es ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist ganz erheblich, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um - 43 - eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit 34 Jahren hier lebt und angesichts der Anwesenheit der Kinder, wenn er auch mit seinen minderjährigen Kindern keinen Kontakt (mehr) pflegt und auch sie nach dem Vollzug der Freiheits- strafe längstens volljährig sein werden, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips erweist sich in Relation zur möglichen Dauer von 5-15 Jahren eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. 9.5. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 10. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2015 an die Privatklägerin A._____ verpflichtet. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt macht der Beschuldigte keine substanzierten Ausführungen zur Genugtuung. Es besteht kein Grund darauf zurückzukommen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1). 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend und obsiegt einzig hinsichtlich der vergleichsweise nebensächlichen Vorwürfe der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Urkundenfälschung, wobei der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand für die Beurteilung gering ist und bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Einen für ihn günstigeren Entscheid erreicht er hinsichtlich des Nichtwiderrufs des mit - 44 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs, was jedoch allein auf den erst während des Berufungsverfahrens eingetretenen Ablauf der Frist für die Anordnung des Widerrufs zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung weitestgehend und unterliegt einzig hinsichtlich der Zeitdauer des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, nämlich ob der Strafantrag auch die Monate davor umfasst. Der dadurch entstandene Aufwand ist in der Gesamtbetrachtung als vernachlässigbar einstufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.2). Die Privatklägerin A._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung weitestgehend, einzig hinsichtlich der sie betreffenden Punkte, in denen ein Freispruch sowie eine Einstellung für wenige Monate infolge Verjährung erfolgt, unterliegt sie. Es kann insoweit auf das beim Beschuldigten Ausgeführte verwiesen werden, so dass dies bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 11.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten ausgangs- gemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 11.3. Die Privatklägerin A._____ hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ ausgangs- gemäss gestützt auf die von ihrer privat mandatierten Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der der Berufungsverhandlung – eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'900.00 zu bezahlen. 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last - 45 - gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Verfahren wurde zwar hinsichtlich eines kurzen Teils des angeklagten Zeitraums infolge Verjährung eingestellt. Es hat sich bei diesen Vorwürfen allerdings weitgehend um regelmässige sowie gleichförmige Handlungen gehandelt, wofür im Übrigen Schuldsprüche erfolgt sind. Die übrigen Vorwürfe der Tätlichkeiten, aber auch die zu einem Freispruch geführten Vorwürfe der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Urkunden- fälschung, ebenso die Einstellungen hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung mangels örtlicher Zuständigkeit sowie der mehrfachen Beschimpfung mangels Strafantrags, stehen in einem sehr engen sowie direkten Zusammenhang mit den Sexualdelikten sowie der häuslichen Gewalt, bezüglich derer eine Verurteilung erfolgt ist. Die damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungshandlung wie die Einver- nahme von C._____ erscheinen zur Abklärung der familiären Verhältnisse überdies ohnehin als notwendig. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzuerlegen. 12.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Fischer, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'514.90 und diejenige dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Leiser, zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'973.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.3. Der Beschuldigte hat seine allfälligen übrigen erstinstanzlichen Partei- kosten für den privat mandatierten Verteidiger ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 12.4. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin Willi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene - 46 - Entschädigung von Fr. 11'011.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurück- gekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin trägt der Beschuldigte nur, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin A._____ nicht zu tragen hat. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 47 - Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe - der mehrfachen Vergewaltigung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008; - der mehrfachen sexuellen Nötigung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008; - der mehrfachen einfachen Körperverletzung [Anklageziffer 2 Abschnitt 6]; - der mehrfachen Tätlichkeiten für den Zeitraum bis 26. September 2020; - der mehrfachen Beschimpfung [ausser Vorfall vom 9. Oktober 2022]. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Nötigung; - der mehrfachen Drohung; - der Urkundenfälschung. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [Vorfall vom 9. Oktober 2022]; - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. - 48 - 4.3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 615 Tagen (9. Oktober 2022 bis 14. Juni 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei […] (IMEI: […], inkl. 2 SIM- Karten) wird dem Beschuldigten herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2015 zu bezahlen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'900.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'682.05 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 49 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, für das erstinstanzliche Verfahren dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Fischer, eine Entschädigung von Fr. 4'514.90 und dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Leiser, eine Entschädigung von Fr. 6'973.20 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Willi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'011.55 auszurichten. Zustellung an: […] - 50 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann