Eine Änderung des Urteils des Obergerichts vom 13. September 2016 ist offensichtlich nicht sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_703/2023 vom 23. Januar 2024 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2.8. Für die Entgegennahme von Anzeigen (vgl. Revisionsantrag 4) sind die Strafverfolgungsbehörden und nicht das Obergericht zuständig.