2.7. Soweit es bereits bekannte Tatsachen oder Beweismittel betrifft, gehen die Vorbringen des Gesuchstellers nicht über eine abweichende Beweiswürdigung hinaus, die bereits auf dem ordentlichen Rechtsweg hätte geltend gemacht werden können. Soweit es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt, sind diese offensichtlich weder einzeln noch gesamthaft erheblich. Eine Änderung des Urteils des Obergerichts vom 13. September 2016 ist offensichtlich nicht sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich.