Gleiches gilt im Ergebnis für das Schreiben vom damaligen Verteidiger des Gesuchstellers an die Gutachterin des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 27. September 2023 – auf elektronische Mitteilungen wurde, soweit vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch vorgebracht, vorstehend eingegangen –, deren Antwortschreiben vom 31. Oktober 2023 sowie einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug des Gesuchstellers. 2.6. Was die Beweisanträge betreffend Ergänzung des Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie des psychiatrischen Gutachtens betrifft, stützt sich der Gesuchsteller auf revisionsrechtlich unbeachtliche Tatsachen oder Beweismittel. Diese sind daher abzuweisen. -7-