2.5. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, dass er kein Hepatitis C mehr habe, ist auf das Revisionsgesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Gesuchsteller vom Vorwurf des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von C._____ freigesprochen wurde. Überdies würde es sich beim Ergebnis des Prüfberichts des Universitätsklinikums H._____ vom 11. Juni 2020 mit Probeentnahme vom 8. Juni 2020 nicht um eine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handeln, sondern um eine nach dem Entscheid eingetretene Tatsache, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.