_ wütend sowie hässig gewesen sei, da er sie allein gelassen habe und ihre Familie gewollt habe, dass er für immer weg sei, findet so in den elektronischen Mitteilungen keine Stütze. Mithin stellt der Gesuchsteller teils gleiche, teils neue Vermutungen an, die revisionsrechtlich unbeachtlich sind (siehe vorstehend). Ein allfälliges Motiv für eine Falschaussage war ausgiebig Thema des Verfahrens, wozu auch die Gutachterin des Glaubhaftigkeitsgutachtens ausgiebig an der Berufungsverhandlung befragt wurde.